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Pflegeversicherungs-Rechner 2026

Von · Aktualisiert Juli 2026 · Geprüft 26. Juli 2026

Drei getrennte Rechenwege: Beitrag, gesetzliche Leistungsbeträge und persönlicher Heim-Eigenanteil.

Wählen Sie zuerst, ob Sie einen Beitrag, einen gesetzlichen Leistungsbetrag oder Ihren persönlichen Heim-Eigenanteil berechnen möchten. Die drei Wege verwenden unterschiedliche Eingaben.

Der Status bestimmt, ob und wie ein Trägeranteil ausgewiesen wird. Wählen Sie die Situation des abzurechnenden Monats.

Verwenden Sie beitragspflichtige Monatseinnahmen, nicht ungeprüft das gesamte Brutto oder den Umsatz.

Das Alter wird benötigt, um den Kinderlosenzuschlag korrekt einzuordnen.

„Ja“ nur wählen, wenn die Elterneigenschaft gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen ist.

Nur berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 ab dem zweiten bis höchstens zum fünften Kind eintragen.

In Sachsen gilt für Arbeitnehmer eine andere Beitragsaufteilung. Entscheidend ist der Beschäftigungsort.

Übernehmen Sie den festgestellten Pflegegrad aus dem Bescheid. Der Rechner nimmt keine pflegefachliche Einstufung vor.

Wählen Sie die Leistungsart, die tatsächlich genutzt oder geplant wird. Pflegegeld, Sachleistung, Tages-/Nachtpflege und stationäre Leistung sind nicht austauschbar.

%

Bei Kombinationsleistung den tatsächlich ausgeschöpften Anteil der Pflegesachleistung eintragen. Daraus wird das verbleibende Pflegegeld berechnet.

€/Monat

Nur den pflegebedingten Eigenanteil aus der Heimrechnung eintragen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören in die getrennten Felder.

€/Monat

Monatliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung laut Heimrechnung. Der §-43c-Zuschlag wird darauf nicht angewendet.

€/Monat

Monatliche Investitionskosten laut Heimrechnung. Sie bleiben vom Leistungszuschlag unberührt.

€/Monat

Weitere monatliche Heimkosten nur eintragen, wenn sie nicht bereits in den anderen Positionen enthalten sind.

Anzahl der bereits vollendeten Aufenthaltsmonate im Heim. Daraus ergibt sich die zutreffende Zuschlagsstufe für den pflegebedingten Eigenanteil.

Ergebnis des gewählten Modus

Hauptergebnis
Teilbetrag / Leistung
Träger / Sachleistung
Satz / weitere Leistung
Jahreswert / Zusatzinformation
Was bedeutet das?
So wird der Rechner verwendet
  1. Modus zuerst wählen — Beitrag, Leistungsanspruch und Heimrechnung sind unterschiedliche Rechenobjekte.
  2. Heimkosten aufteilen — § 43c mindert nur den pflegebedingten Eigenanteil, nicht Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten.
  3. Leistungswerte als Höchstbeträge lesen — Pflegegrad, Leistungsart, Bewilligung und tatsächliche Nutzung bleiben maßgeblich.
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Pflegebeitrag, gesetzliche Leistung und Heim-Eigenanteil getrennt berechnen

Der Pflegeversicherungs-Rechner enthält drei voneinander getrennte Rechenwege. Im Beitragsmodus wird der gesetzliche Pflegeversicherungsbeitrag aus beitragspflichtigen Einnahmen, Status, Alter, Elterneigenschaft, berücksichtigungsfähigen Kindern und der Sachsen-Regel ermittelt. Im Leistungsmodus werden gesetzliche Beträge nach Pflegegrad und Leistungsart dargestellt. Im Heimmodus wird der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer nur auf den eingegebenen pflegebedingten Eigenanteil angewandt. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und weitere Heimkosten bleiben separat.

Drei RechenmodiKinderregeln sichtbarHeimkosten getrennt

Der Rechner verarbeitet nachgewiesene Eingaben und geltendes Recht. Er stellt keinen Pflegegrad fest und ersetzt weder Bescheid noch Kassen- oder Heimabrechnung.

Drei Rechenwege ohne Vermischung

Beitrag, Pflegeleistung und HeimkostenDrei getrennte Rechenwege zeigen Beitragsbelastung, Leistungen nach Pflegegrad und die Bestandteile des Heim-Eigenanteils.Pflegeversicherung: Rechenmodus zuerstBeitrag, Leistung und Heimkosten sind fachlich getrennte Ergebnisse BeitragEinnahmen Status & KinderBeitrag / Monat LeistungPflegegrad 1–5Leistungsart HeimkostenEigenanteilUnterkunftInvestition Drei Modi, drei Ergebnisse: nicht miteinander verrechnen
Beitrag, gesetzliche Leistung und individuelle Heimrechnung haben unterschiedliche Eingaben und Rechtsgrundlagen. Der Rechner hält sie bewusst getrennt.

Rechenwege und Abgrenzungen

PflegebeitragBeitrag = beitragspflichtige Einnahmen bis zur geltenden Grenze × persönlicher BeitragssatzArbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge und die Besonderheit für Beschäftigte in Sachsen werden nach Modus und Nachweis getrennt dargestellt.
KombinationsleistungVerbleibendes Pflegegeld = volles Pflegegeld × (1 − genutzter Sachleistungsanteil)Der genutzte Anteil wird als Prozentsatz eingegeben. Pflegegeld und Sachleistung werden nicht beide automatisch in voller Höhe angesetzt.
Heim-EigenanteilZu zahlende Heimkosten = pflegebedingter Eigenanteil − Leistungszuschlag + Unterkunft + Verpflegung + Investition + weitere KostenDer Zuschlag nach Aufenthaltsdauer reduziert nur den pflegebedingten Eigenanteil. Andere Rechnungsbestandteile bleiben ungekürzt.

Rechenbeispiel: Arbeitnehmer mit 4.000 € beitragspflichtigen Einnahmen

Im getesteten Beitragsbeispiel ist die Person 35 Jahre alt, Arbeitnehmer, hat die Elterneigenschaft nachgewiesen, keine zusätzlich berücksichtigten Kinder unter 25 ab dem zweiten Kind und arbeitet nicht in Sachsen. Die beitragspflichtigen Monatseinnahmen betragen 4.000 €.

Der Rechner verwendet in dieser Konstellation einen gesamten Pflegebeitrag von 3,6 % beziehungsweise 144,00 € pro Monat. Außerhalb Sachsens wird der Beitrag im Arbeitnehmermodus hälftig aufgeteilt: 72,00 € werden als eigener Anteil und 72,00 € als Trägeranteil ausgewiesen. Der eigene Jahreswert beträgt 864,00 €.

Das Beispiel gilt nur für genau diese Eingaben. Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge, eine Beschäftigung in Sachsen oder ein anderer Status verändern die Aufteilung. Der Rechner zeigt deshalb neben dem Betrag auch Bemessung, Zuschlag und Abschlag an, statt nur eine scheinbar allgemeingültige Zahl auszugeben.

Beitragsmodus richtig verwenden

Die eingegebenen Einnahmen müssen beitragspflichtige Einnahmen sein. Ein Bruttogehalt kann je nach Status und Einkunftsart nicht ohne weitere Prüfung mit der Beitragsbasis identisch sein. Der GKV-Beitragsrechner stellt Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragskontext dar, während dieser Rechner die Pflegekomponente und ihre Sonderregeln detaillierter trennt.

Elterneigenschaft und Kinderzahl werden nicht geschätzt. Abschläge für mehrere Kinder setzen die gesetzlichen Voraussetzungen und einen Nachweis voraus. Der Rechner kann nicht prüfen, ob ein Dokument anerkannt wurde oder ab welchem Abrechnungsmonat eine Änderung umgesetzt wird.

Längere Arbeitsunfähigkeit kann den Zahlungs- und Einkommenskontext verändern. Für eine separate Schätzung der gesetzlichen Entgeltersatzleistung steht der Krankengeld-Rechner bereit. Die Ergebnisse sollten nicht einfach als neue Beitragsbasis übernommen werden, ohne den konkreten Versicherungsfall zu prüfen.

Leistungs- und Heimmodus richtig interpretieren

Gesetzliche Leistungen hängen vom festgestellten Pflegegrad und der gewählten Leistungsart ab. Der Rechner stellt Beträge dar, trifft aber keine medizinische oder pflegefachliche Einstufung. Maßgeblich ist der Bescheid. Bei Kombinationsleistungen wird der eingegebene Sachleistungsanteil verwendet, damit das verbleibende Pflegegeld nachvollziehbar bleibt.

Im Heimmodus müssen die Bestandteile der Rechnung getrennt eingegeben werden. Der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer gilt nur für den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und weitere Positionen können trotz Zuschlag unverändert bleiben. Eine pauschale Durchschnittszahl würde diese wichtige Grenze verschleiern.

Pflegekosten können eine langfristige Versorgungslücke erzeugen. Eine private Unfallversicherung berechnet dagegen eine mögliche Kapitalleistung aus Invaliditätsgrad und Vertragsstaffel. Dieser getrennte Bedarfspfad gehört in den Unfallversicherungs-Rechner und verändert weder Pflegebeitrag noch gesetzlichen Pflegegrad. Für eine davon getrennte Vorsorgeplanung kann der Rentenlücken-Rechner genutzt werden. Er ersetzt ebenfalls keine individuelle Versicherungs- oder Sozialberatung, macht aber Annahmen und Zeiträume sichtbar.

Typische Fehler und Nachweise

Häufige Fehler sind die Anwendung des Kinderlosenzuschlags trotz nachgewiesener Elterneigenschaft, das Zählen nicht berücksichtigungsfähiger Kinderabschläge, die falsche Sachsen-Aufteilung und das Kürzen der gesamten Heimrechnung mit dem Leistungszuschlag. Jede dieser Verwechslungen kann das Ergebnis erheblich verändern.

Bewahren Sie Beitragsnachweise, Pflegegradbescheid und Heimrechnung mit ihren Einzelpositionen auf. Der Rechner ist am belastbarsten, wenn jede Eingabe aus einem konkreten Dokument stammt. Schätzwerte sollten als solche gekennzeichnet und später ersetzt werden.

Rechtsänderungen können Beitragssätze, Beträge oder Zuschlagsstufen verändern. Das angezeigte Prüfdatum und die verlinkten gesetzlichen Grundlagen gehören deshalb zur Interpretation. Für zurückliegende Zeiträume kann eine historische Abrechnung andere Werte enthalten.

Häufige Fragen zur Pflegeversicherung

Berechnet der Rechner meinen Pflegegrad?

Nein. Der Pflegegrad muss aus einem gültigen Bescheid übernommen werden.

Wird der Zuschlag nach § 43c von der gesamten Heimrechnung abgezogen?

Nein. Er reduziert nur den pflegebedingten Eigenanteil. Andere Kostenbestandteile bleiben separat.

Sind Pflegegeld und Sachleistung gleichzeitig vollständig verfügbar?

Nein. Bei einer Kombinationsleistung sinkt das Pflegegeld entsprechend dem genutzten Sachleistungsanteil.

Prüft der Rechner meine Nachweise für Kinder oder Elterneigenschaft?

Nein. Er verwendet die Eingaben, kann aber weder Dokumente noch deren Anerkennungszeitpunkt prüfen.

Quellen und Grundlagen

Die BMG-Übersicht für 2026 bestätigt die im Leistungsmodus verwendeten Pflegegeld-, Sachleistungs- und stationären Beträge sowie die Zuschlagsstufen von 15, 30, 50 und 75 Prozent.

BMG – Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026

§ 55 SGB XI regelt Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge. Der Rechner nutzt diese Grundlage im Beitragsmodus.

§ 55 SGB XI

§ 37 SGB XI enthält die gesetzlichen Pflegegeldbeträge. Der Rechner setzt einen vorhandenen Pflegegrad voraus.

§ 37 SGB XI – Pflegegeld

§ 43 SGB XI regelt Leistungen bei vollstationärer Pflege. Die individuelle Heimrechnung kann weitere, nicht gedeckte Positionen enthalten.

§ 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege

§ 43c SGB XI regelt den Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Zuschlag wird nicht auf Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten übertragen.

§ 43c SGB XI – Leistungszuschlag

Aktualisiert Juli 2026 · Zur Methodik
Orientierung nach den unterstützten 2026-Werten. Kein Pflegebescheid, keine Leistungszusage und keine Prüfung einer konkreten Heimrechnung.