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Grundsteuer-Rechner 2026: Messbetrag und Hebesatz

Von · Aktualisiert Juli 2026 · Geprüft 27. Juli 2026

Am sichersten rechnen Sie mit dem Messbetrag aus dem Bescheid und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde für das richtige Jahr.

Schnelle BerechnungBeginnen Sie mit den wichtigsten Angaben. Zusätzliche Werte sind optional und verfeinern das Ergebnis.

Nutzen Sie bevorzugt den Messbetrag aus dem Bescheid. Der alternative Rechenweg ist nur für bestätigten Grundsteuerwert und bestätigte Messzahl gedacht.

Grundsteuermessbetrag in Euro aus dem Messbescheid, nicht die Messzahl und nicht der Grundsteuerwert.

Bestätigen Sie nur dann „Ja“, wenn der Messbetrag tatsächlich aus dem Bescheid übernommen wurde.

Grundsteuerwert oder landesrechtliche Bemessungsgröße aus einer belastbaren Unterlage, nicht Kaufpreis oder Marktwert.

Bestätigte Steuermesszahl in Promille. Die Zahl muss zum Grundstück und zum angewendeten Modell passen.

Bestätigen Sie, dass sowohl Bemessungsgröße als auch Messzahl aus passenden Unterlagen stammen.

%

Hebesatz der zuständigen Gemeinde als Prozentzahl, zum Beispiel 400 statt 4 oder 0,04.

Bestätigen Sie, dass Hebesatz und Gültigkeitsjahr aus einer aktuellen Gemeindequelle stammen.

Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle3 Felder

Kalenderjahr, für das die Gemeinde den eingegebenen Hebesatz festgesetzt hat.

%

Optionaler rein rechnerischer Anteil. Der Rechner entscheidet nicht, ob oder in welcher Höhe eine Umlage zulässig ist.

Monate des betrachteten Abrechnungszeitraums für die optionale Anteilsberechnung.

Grundsteuer aus Unterlagen

Grundsteuer pro Jahr
Grundsteuermessbetrag
Monatswert
Quartalswert
Eingegebener Umlageanteil
Was bedeutet das?
So wird der Rechner verwendet
  1. Bescheid bevorzugen — Der festgesetzte Messbetrag vermeidet die unvollständige Nachbildung unterschiedlicher Landesmodelle.
  2. Hebesatz datieren — Kommunen können Hebesätze ändern. Verwenden Sie das zum Steuerjahr passende Jahr und die Gemeindequelle.
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Grundsteuer mit Messbetrag und kommunalem Hebesatz berechnen

Der einfachste Rechenweg beginnt mit dem Grundsteuermessbetrag aus dem Bescheid. Diesen multipliziert der Rechner mit dem für das richtige Jahr bestätigten Hebesatz Ihrer Gemeinde. Liegt noch kein Messbetrag vor, können Sie alternativ eine bestätigte Bemessungsgröße und die dazugehörige Messzahl eingeben. Der Rechner versucht bewusst nicht, die unterschiedlichen Landesmodelle oder eine vollständige Grundstücksbewertung nachzubauen.

Messbetrag aus BescheidHebesatz mit GültigkeitsjahrKeine Grundstücksbewertung

Monats- und Quartalswerte dienen nur der Übersicht. Zahlungszeitpunkte und Teilbeträge ergeben sich aus dem kommunalen Bescheid.

Vom Bescheid zur Jahresgrundsteuer

Berechnung der jährlichen GrundsteuerDie Grafik zeigt, wie der amtliche Grundsteuermessbetrag und der kommunale Hebesatz zur Jahresgrundsteuer führen und anschließend auf Zahlperioden verteilt werden.Bescheidwert × kommunaler HebesatzStartpunkt ist der Messbetrag aus dem Bescheid, nicht der Immobilienwert.Messbetragaus Bescheid×HebesatzGemeinde÷100Jahresgrundsteueroptional monatlich oder quartalsweise
Im bevorzugten Bescheid-Modus wird keine Messzahl benötigt. Die Wertbrücke ist nur für bestätigte Bemessungsgrößen und Messzahlen vorgesehen.

Formeln und Reihenfolge

Bescheid-Modus: Jahresgrundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz ÷ 100Der Messbetrag stammt aus dem behördlichen Verfahren. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und muss zum richtigen Gültigkeitsjahr gehören.
Wertbrücke: Grundsteuermessbetrag = bestätigte Bemessungsgröße × Messzahl ÷ 1.000Dieser Weg ist nur sinnvoll, wenn Bemessungsgröße und Messzahl aus belastbaren Unterlagen stammen. Der Rechner wählt kein Landesmodell und keine Messzahl selbst.
Rechnerischer Anteil = Jahresgrundsteuer × Anteil in % × Monate ÷ 12Der Wert verteilt die Jahressteuer rechnerisch. Er trifft keine Aussage zur Umlagefähigkeit, zum Abrechnungszeitraum oder zu Fälligkeitsterminen.

Welche Angaben Sie aus welchen Unterlagen übernehmen

Verwenden Sie nach Möglichkeit den Grundsteuermessbetrag aus dem Messbescheid. Dadurch bleibt die komplexe Bewertung außerhalb des Rechners und der Rechenweg ist auf die Multiplikation mit dem kommunalen Hebesatz begrenzt. Der Hebesatz sollte aus einer aktuellen Gemeindequelle stammen und zusammen mit seinem Gültigkeitsjahr dokumentiert werden.

Beim Immobilienkauf ist die laufende Grundsteuer nur ein Kostenbestandteil. Der Kaufnebenkosten-Rechner strukturiert einmalige Erwerbsnebenkosten, während der Hausgeld-Rechner laufende Wohnungseigentumskosten trennt. Für die Prüfung einer Betriebskostenabrechnung ist der Nebenkostenabrechnung-Rechner geeigneter als eine bloße Monatsaufteilung der Grundsteuer.

Im Wert-Modus müssen Grundsteuerwert oder landesrechtliche Bemessungsgröße sowie Messzahl bestätigt sein. Ein Marktwert, Kaufpreis oder Online-Schätzwert ist nicht automatisch die richtige steuerliche Bemessungsgröße. Fehlt ein Nachweis, soll der Rechner nicht mit einer plausibel wirkenden Ersatzannahme fortfahren.

Beispiel: 250.000 € Bemessungsgröße, Messzahl 0,31 ‰, Hebesatz 400 %

Das Beispiel zeigt den alternativen Rechenweg aus Grundsteuerwert, Messzahl und Hebesatz.

Zuerst wird der Grundsteuermessbetrag berechnet: 250.000 € × 0,31 ÷ 1.000 = 77,50 €. Anschließend wird der bestätigte Hebesatz angewendet: 77,50 € × 400 ÷ 100 = 310,00 € Jahresgrundsteuer.

Die rein rechnerische Monatsdarstellung beträgt 310 € ÷ 12 = 25,83 €. Ein Quartalswert beträgt 77,50 €. Bei 100 % eingegebenem Anteil und zwölf Monaten bleibt der Rechenanteil 310,00 €.

Die Kontrollrechnung ergibt 310,00 € pro Jahr. Der Rechner bewertet weder das Landesmodell noch Bescheid, Umlagefähigkeit, Abrechnungszeitraum oder Fälligkeit rechtlich.

Ergebnis prüfen und typische Fehlannahmen vermeiden

Ein unerwartet hoher oder niedriger Wert sollte zuerst gegen Messbetrag, Hebesatz und Gültigkeitsjahr geprüft werden. Ein Hebesatz von 400 % wird als Zahl 400 eingegeben, nicht als 4 oder 0,04. Ebenso ist die Messzahl im Wert-Modus in Promille einzugeben, wie im Feld bezeichnet.

Die monatliche oder quartalsweise Darstellung ist keine Zahlungsaufforderung. Gemeinden können andere Fälligkeiten festsetzen. Maßgeblich ist der Bescheid. Auch ein eingegebener Mieteranteil ist nur eine mathematische Quote; der Rechner prüft keine mietrechtlichen Voraussetzungen und keine konkrete Abrechnung.

Der Rechner berechnet keine Grundsteuer aus Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Nettokaltmiete oder Wohnfläche. Solche Daten können in den unterschiedlichen Landesmodellen eine Rolle spielen, reichen aber ohne das vollständige Verfahren nicht für eine verlässliche Nachbildung.

Häufige Fragen zur Grundsteuer

Warum ist der Messbetrag der bevorzugte Eingangswert?

Er stammt aus dem behördlichen Verfahren und vermeidet, dass der Rechner ein Landesmodell oder eine Grundstücksbewertung unvollständig nachbildet.

Ist der angezeigte Monatswert meine tatsächliche Rate?

Nein. Es handelt sich nur um ein Zwölftel der Jahressteuer. Fälligkeiten und Teilbeträge stehen im kommunalen Bescheid.

Kann der Rechner prüfen, ob Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden darf?

Nein. Der Anteil ist nur eine mathematische Verteilung. Mietvertrag, Betriebskostenrecht, Abrechnungszeitraum und konkrete Belege werden nicht rechtlich geprüft.

Wo finde ich den richtigen Hebesatz für 2026?

Verwenden Sie die Veröffentlichung oder Satzung Ihrer Gemeinde für das betreffende Kalenderjahr. Ein Wert aus einem Vergleichsportal oder aus dem Vorjahr kann inzwischen geändert worden sein.

Quellen und Grundlagen

§ 15 GrStG regelt die Steuermesszahlen für Grundstücke. Der Rechner verwendet eine Messzahl nur, wenn sie vom Nutzer aus einer belastbaren Unterlage bestätigt wurde.

§ 15 GrStG - Steuermesszahl für Grundstücke

§ 25 GrStG behandelt die Festsetzung des Hebesatzes. Der konkrete Hebesatz und sein Gültigkeitsjahr müssen aus der zuständigen Gemeindequelle übernommen werden.

§ 25 GrStG - Festsetzung des Hebesatzes

Aktualisiert Juli 2026 · Zur Methodik
Rechnerische Auswertung eingegebener Bescheid- oder Unterlagenwerte. Der Rechner prüft weder Grundstücksbewertung und Landesmodell noch Bescheid, Satzung oder Umlagefähigkeit.