Abfindungsrechner 2026 – Betrag und Steuerwirkung vergleichen
Vereinbarten Abfindungsbetrag oder die gesetzliche §-1a-Orientierung erfassen und die mögliche Jahressteuer separat vergleichen.
Wählen Sie, ob ein bereits vereinbarter Betrag übernommen oder ausschließlich die gesetzliche 0,5-Formel des § 1a KSchG modelliert werden soll.
Bruttobetrag aus Aufhebungsvertrag, Vergleich, Sozialplan oder Angebot. Der Rechner prüft den Rechtsgrund nicht.
Regelmäßiger Monatsverdienst, der für den ausdrücklich unterstützten §-1a-Fall angesetzt werden soll.
Vollendete Beschäftigungsjahre bis zum Beendigungszeitpunkt.
Zusätzliche Beschäftigungsmonate. Mehr als sechs Monate werden im §-1a-Modell auf ein volles Jahr aufgerundet.
Wählen Sie, ob zusätzlich eine tarifliche Jahressteuer mit und ohne mögliche Fünftelregel berechnet werden soll.
Zu versteuerndes Einkommen des Zahlungsjahres ohne Abfindung. Nicht das Brutto- oder Nettogehalt eintragen.
Grundtarif für Einzelveranlagung oder Splittingtarif für eine unterstützte Zusammenveranlagung.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle1 Bereich
Weitere Steuerangaben 1 Feld
Kirchensteuersatz für die Modellrechnung; bei keiner Kirchensteuer 0 % wählen.
Ihre Abfindung
- Betrag oder §-1a-Formel wählen — Übernehmen Sie einen bekannten Bruttobetrag. Die 0,5-Formel ist nur im dargestellten §-1a-Fall ein gesetzlicher Rechenwert und sonst keine Anspruchsprognose.
- Für den Steuervergleich das zvE verwenden — Benötigt wird das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung. Jahresbrutto, Auszahlungsnetto und zvE sind nicht austauschbar.
- Auszahlung und Steuerbescheid trennen — Der bei Auszahlung einbehaltene Betrag kann von der später festgesetzten Jahressteuer abweichen. Die mögliche Fünftelregel wird als Veranlagungsvergleich gezeigt.
Wie hoch ist die Abfindung und was bleibt nach Steuern?
Der Rechner behandelt zwei Fragen getrennt: Zuerst wird der eingegebene Abfindungsbetrag übernommen oder im ausdrücklich gewählten §-1a-KSchG-Szenario aus Monatsverdienst und Beschäftigungsdauer berechnet. Danach kann die tarifliche Einkommensteuer des Zahlungsjahres einmal ohne und einmal mit Abfindung verglichen werden. Zusätzlich zeigt der Rechner, wie sich eine mögliche Besteuerung nach § 34 EStG im Modell auswirkt.
Ein rechnerischer Steuervorteil bestätigt nicht, dass die Zahlung rechtlich eine begünstigte Entschädigung ist. Zahlungsjahr, übrige Einkünfte und Zusammenballung müssen zum tatsächlichen Fall passen.
Zwei getrennte Rechenwege
Beispiel: 50.000 € Abfindung und Steuervergleich
| Ergebnis | Betrag |
|---|---|
| Eingegebene Abfindung | 50.000,00 € |
| Mehrsteuer bei normaler Besteuerung | 19.455,00 € |
| Mehrsteuer im §-34-Vergleich | 16.695,00 € |
| Mögliche tarifliche Entlastung | 2.760,00 € |
| Abfindung nach geschätzter Jahressteuer | 32.882,07 € |
Welche Abfindungsformel ist zulässig?
Eine frei verhandelte Abfindung, eine Zahlung aus einem Sozialplan und der gesetzliche Anspruch nach § 1a KSchG haben unterschiedliche Grundlagen. Nur wenn die Voraussetzungen des § 1a tatsächlich erfüllt sind, setzt das Gesetz 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr an. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet. Außerhalb dieses Falls ist die Formel lediglich ein möglicher Verhandlungsmaßstab.
Für den Steuervergleich zählt nicht, wie die Höhe ausgehandelt wurde, sondern ob die Zahlung steuerlich als außerordentliche Entschädigung behandelt werden kann. § 34 EStG verteilt den Progressionseffekt rechnerisch über ein Fünftel der Zahlung. Der Rechner vergleicht deshalb die tarifliche Steuer auf das Basis-zvE mit der Steuer auf Basis-zvE plus einem Fünftel der Abfindung und vervielfacht die Differenz.
Eine echte Entlassungsentschädigung ist regelmäßig kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Werden dagegen rückständiger Lohn, Urlaub, Bonus oder andere bereits entstandene Ansprüche mitbezahlt, kann deren Behandlung abweichen. Solche Bestandteile sollten vor der Eingabe getrennt werden.
Typische Eingabefehler vermeiden
Das häufigste Problem ist die Verwechslung von Jahresbrutto und zu versteuerndem Einkommen. Das zvE steht nach Abzug steuerlich berücksichtigter Positionen fest und ist meist niedriger als das Brutto. Wer das Brutto einträgt, überschätzt regelmäßig die Steuerwirkung.
Auch der Zeitpunkt ist entscheidend. Laufender Lohn, Bonus, Arbeitslosengeld mit Progressionsvorbehalt und weitere Einkünfte im selben Kalenderjahr können das Ergebnis verändern. Bei einer Verschiebung der Auszahlung in ein anderes Jahr muss die gesamte Jahresannahme neu gerechnet werden.
Vergleichen Sie immer dieselbe Veranlagungsart und denselben Kirchensteuersatz. Ein Unterschied zwischen zwei Ergebnissen ist nur aussagekräftig, wenn außer der Abfindungsbehandlung keine weiteren Eingaben verändert wurden.
So lesen Sie das Ergebnis
Die angezeigte „Mehrsteuer bei normaler Besteuerung“ ist die Differenz zwischen der tariflichen Jahressteuer mit und ohne Abfindung. Der §-34-Wert zeigt denselben Vergleich mit der Fünftelmethode. Die Differenz beider Werte ist die mögliche tarifliche Entlastung im Modell.
Der ausgewiesene Betrag nach geschätzter Jahressteuer ist keine garantierte Nettoauszahlung. Der Arbeitgeber kann bei Auszahlung anders einbehalten, und der Steuerbescheid berücksichtigt den vollständigen Jahresfall. Planen Sie deshalb ausreichend Liquidität bis zur Veranlagung ein.
Dokumentieren Sie Zahlungsjahr, Abfindungsvereinbarung, Basis-zvE, Veranlagungsart und ausgeschlossene Lohnbestandteile. So lässt sich das Ergebnis später mit Lohnabrechnung oder Steuerbescheid nachvollziehen.
Häufige Fragen zur Abfindung
Gilt die Formel 0,5 Monatsgehälter immer?
Nein. Als gesetzlicher Rechenwert gilt sie nur im Fall des § 1a KSchG. In anderen Situationen kann sie als Orientierung dienen, begründet aber keinen automatischen Anspruch.
Wird die Fünftelregel direkt bei der Auszahlung berücksichtigt?
Der Rechner zeigt die mögliche Wirkung als Jahressteuervergleich. Seit 2025 wird die Entlastung regelmäßig erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt; der tatsächliche Lohnsteuerabzug kann daher höher sein.
Ist eine Abfindung sozialversicherungsfrei?
Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist regelmäßig kein Arbeitsentgelt. Mitbezahlter Lohn, Urlaub, Bonus oder andere bereits entstandene Ansprüche können jedoch anders behandelt werden.
Warum braucht der Rechner das zu versteuernde Einkommen?
Die Einkommensteuer wird auf das zvE berechnet. Ein Jahresbrutto enthält Positionen, die steuerlich noch nicht abgezogen oder anders behandelt wurden, und ist deshalb keine passende Ersatzgröße.
Quellen und Grundlagen
§ 32a EStG liefert den Einkommensteuertarif, mit dem die Jahressteuer in beiden Vergleichswegen berechnet wird.
§ 32a EStG – Einkommensteuertarif§ 1a KSchG regelt den unterstützten Abfindungsanspruch mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr und die Aufrundung bei mehr als sechs zusätzlichen Monaten.
§ 1a KSchG – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung§ 34 EStG enthält die Tarifermäßigung für bestimmte außerordentliche Einkünfte und den Rechenweg der Fünftelmethode.
§ 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte§ 39b EStG bildet den gesetzlichen Rahmen für den laufenden Lohnsteuerabzug; der Rechner trennt diesen ausdrücklich von der späteren Jahresveranlagung.
§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer