Mehrwertsteuer-Rechner 2026: Netto, Brutto und MwSt.
Rechnen Sie einen bereits geklärten Steuersatz zwischen Netto, Steuer und Brutto um. Die rechtliche Behandlung des Umsatzes wird nicht automatisch bestimmt.
Wählen Sie, ob der eingegebene Betrag netto, brutto oder der reine Steuerbetrag ist.
Betrag je identischer Position in der gewählten Rechenrichtung.
Bereits fachlich geklärter Rechensatz. Der Rechner ordnet Produkt oder Leistung nicht automatisch ein.
Eigener oder historischer Satz für eine bereits bestätigte Konstellation.
Anzahl identischer Positionen, auf die derselbe Betrag und Steuersatz angewendet werden.
Wählen Sie, ob jede Position oder erst die Gesamtsumme auf Cent gerundet wird.
Ihre Mehrwertsteuer-Berechnung
- Ausgangsbetrag wählen — Wählen Sie Netto, Brutto oder den reinen Steuerbetrag und geben Sie den Betrag je Position ein.
- Steuersatz bestätigen — Nutzen Sie 19 %, 7 %, 0 % oder einen eigenen Satz nur, wenn die steuerliche Behandlung des konkreten Umsatzes bereits feststeht.
- Cent-Rundung festlegen — Bei mehreren identischen Positionen können Einzelrundung und einmalige Summenrundung um Centbeträge voneinander abweichen.
Mehrwertsteuer schnell aufschlagen oder herausrechnen
Bei 100,00 € netto und 19 % entstehen 19,00 € Steuer und 119,00 € brutto. Umgekehrt werden 119,00 € brutto durch 1,19 geteilt. Die enthaltene Steuer ist deshalb 19/119 des Bruttobetrags und nicht 19 % vom Brutto. Der Rechner verwendet den von Ihnen bestätigten Satz, ohne den Umsatz rechtlich zu klassifizieren.
0 %, steuerfrei, nicht steuerbar und Kleinunternehmerbehandlung sind unterschiedliche Rechtsfälle. Hier ist 0 % ausschließlich ein bestätigter Rechensatz.
So hängen Netto, Steuer und Brutto zusammen
Formeln für Netto, Steuer und Brutto
Der bestätigte Steuersatz wird als Dezimalzahl r verwendet. Zwischenwerte bleiben ungerundet; Geldbeträge werden nach der gewählten Methode auf Cent gerundet.
Bei mehreren Positionen vergleicht der Rechner die Rundung je Position mit der einmaligen Rundung der Gesamtsumme.
Kontrollbeispiel mit eingefrorenen Eingaben
| Kennzahl | Ergebnis |
|---|---|
| Hauptergebnis | 19,00 € |
| Kontrolle 1 | 100,00 € |
| Kontrolle 2 | 119,00 € |
| Kontrolle 3 | 16,0 % |
| Kontrolle 4 | 0,00 € Steuerdifferenz |
Rechenweg und fachliche Grenze
Netto, Steuer und Brutto bilden eine feste Rechenbeziehung. Aus dem Nettobetrag entsteht Brutto durch Multiplikation mit eins plus Steuersatz; aus Brutto wird Netto durch Division. Wird nur der Steuerbetrag eingegeben, benötigt der Rechner ebenfalls den bestätigten Satz.
Ein freiwilliges Trinkgeld ist kein zusätzlicher Mehrwertsteuersatz. Soll ein Trinkgeld als Anteil der Rechnung oder als neuer Gesamtbetrag berechnet werden, nutzen Sie den Trinkgeldrechner. Rabatte sollten vor der Steuer auf die zutreffende Bemessungsgrundlage angewendet werden.
19 %, 7 % oder 0 % sind Rechensätze, keine automatische Rechtsklassifikation. Lieferung, Leistung, Leistungsort, Steuerbefreiung, Reverse Charge und Kleinunternehmerbehandlung müssen separat geklärt werden. Für mehrere Rechnungspositionen, Vorsteuer oder § 13b ist der ausführliche Umsatzsteuer-Rechner vorgesehen.
Bei mehreren identischen Positionen kann die Rundung je Position von einer einmaligen Summenrundung abweichen. Der Rechner zeigt diese Centdifferenz, ändert aber nicht die auf dem tatsächlichen Beleg verwendete Methode.
Rückprobe, Rundung und Dokumentation
Führen Sie die Gegenrechnung über Netto plus Steuer gleich Brutto beziehungsweise Brutto geteilt durch den Steuerfaktor durch. Der berechnete Zielwert sollte mit derselben Methode wieder zur bekannten Ausgangsgröße führen.
Kennzeichnen Sie Ausgangsbetrag, Rechenrichtung, Steuersatz und gegebenenfalls Positions- oder Summenrundung getrennt. Nur so bleibt sichtbar, welche Zahl aus einem Beleg stammt und welche lediglich für das Szenario gewählt wurde.
Gerundet wird auf Cent an der für die Rechnung gewählten Stufe. Centdifferenzen sollten über die dokumentierte Rundungsstufe erklärt und nicht durch eine manuelle Korrektur verdeckt werden.
Archivieren Sie Beleg, Leistungsdatum, Steuersatz, Rechenrichtung und Eingabebetrag zusammen mit dem Ergebnis. Damit kann eine spätere Abrechnung oder Veranlagung mit denselben Voraussetzungen nachvollzogen werden.
Vergleichbarkeit und Änderungsanalyse
Für einen sauberen Vergleich müssen Ausgangsbetrag, Steuersatz, Menge und Rundungsmethode übereinstimmen. Ändern Sie jeweils nur einen Wert, damit die Ursache einer Differenz erkennbar bleibt.
Prüfen Sie Netto, Steuer und Brutto als geschlossene Summe. Netto plus Steuer muss Brutto ergeben; bei der Rückrechnung muss die bekannte Ausgangsgröße mit derselben Rundungsstufe wieder erreicht werden.
Ausgewiesene Umsatzsteuer und tatsächliche Zahllast eines Unternehmens sind nicht dasselbe. Vorsteuer, Steuerbefreiungen und Erklärungspflichten werden in diesem schnellen Preisrechner nicht berücksichtigt.
Weitergabe des Ergebnisses
Geben Sie das Ergebnis zusammen mit Ausgangsbetrag, Steuersatz, Rechenrichtung, Menge und Rundungsmethode weiter. Ohne diese Angaben ist eine einzelne Netto-, Steuer- oder Bruttozahl nicht zuverlässig reproduzierbar.
Häufige Fragen
Warum sind 19 % vom Bruttobetrag falsch?
Der Satz bezieht sich auf den Nettobetrag. In 119,00 € brutto stecken 19,00 €, also 19/119 beziehungsweise rund 15,97 % des Bruttobetrags.
Ist 0 % dasselbe wie steuerfrei?
Nein. Nullsteuersatz, Steuerbefreiung, Nichtsteuerbarkeit und Kleinunternehmerbehandlung sind unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Rechner entscheidet diese Einordnung nicht.
Warum unterscheiden sich Rechnungen manchmal um einen Cent?
Steuer kann je Position oder erst auf einer Zwischensumme gerundet werden. Bei mehreren Kleinbeträgen entstehen dadurch Centdifferenzen, die der Rechner transparent gegenüberstellt.
Gilt für Speisen in Restaurants 2026 immer 7 %?
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit 1. Januar 2026 grundsätzlich der ermäßigte Satz für Speisen, nicht für Getränke. Sonderfälle und die konkrete Einordnung müssen dennoch separat geprüft werden.
Quellen und Grundlagen
Die Rechtsquelle „Anlage 2 UStG – Gegenstände mit ermäßigtem Steuersatz“ dokumentiert den für diesen Rechner berücksichtigten Rechtsstand.
Anlage 2 UStG – Gegenstände mit ermäßigtem SteuersatzDie Rechtsquelle „§ 12 UStG – Steuersätze“ dokumentiert den für diesen Rechner berücksichtigten Rechtsstand.
§ 12 UStG – SteuersätzeDie amtliche Quelle „BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 – Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Januar 2026“ dokumentiert den im Rechner verwendeten Daten- oder Verfahrensstand.
BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 – Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Januar 2026