Solidaritätszuschlag-Rechner 2026
Geben Sie die bereits feststehende Einkommen-, Körperschaft- oder Kapitalertragsteuer ein. Der Rechner prüft 2026 je nach Modus Freigrenze, Milderungszone oder den vollen Satz von 5,5 Prozent.
Freigrenze und Milderungszone gelten im unterstützten Einkommensteuer-Modus. Kapital- und Körperschaftsteuer verwenden den vollen Zuschlagsatz.
Tragen Sie den maßgeblichen Steuerbetrag ein, nicht Einkommen, Gewinn, Umsatz oder Bruttolohn.
Die Auswahl muss zur Steuerfestsetzung passen; sie bestimmt die Freigrenze von 20.350 oder 40.700 Euro.
Ihr Solidaritätszuschlag
- Steuerart auswählen — Freigrenze und Milderungszone gelten nur in den unterstützten Einkommen-/Lohnsteuerfällen. Andere Modi verwenden den Vollsatz.
- Feststehende Steuerbasis eingeben — Der Wert ist die relevante Steuer-Bemessungsgrundlage, nicht Einkommen, Gewinn oder Bruttolohn.
- Rundung nachvollziehen — Vollsatz und Milderungsbetrag werden getrennt berechnet; maßgeblich ist der kleinere Betrag, anschließend mit gesetzlicher Cent-Abschneidung.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag 2026?
Der Rechner benötigt eine bereits feststehende Steuer als Bemessungsgrundlage. Im Einkommensteuer-Modus prüft er die Freigrenze und die gesetzliche Milderungszone; bei Kapital- oder Körperschaftsteuer gilt im unterstützten Modell der volle Satz von 5,5 Prozent. Bei 30.000 Euro maßgeblicher Einkommensteuer und Einzelveranlagung ergeben sich 1.148,35 Euro Solidaritätszuschlag im Jahr. Gemeint ist der Steuerbetrag, nicht Einkommen, Gewinn oder Bruttolohn.
Die zugrunde liegende Steuer muss vor dieser Zuschlagsrechnung feststehen.
Freigrenze, Milderungszone oder Vollsatz
Gesetzliche Rechenfolge
Kontrollbeispiel mit 30.000 Euro Steuerbasis
| Prüfschritt | Wert | Einordnung |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 30.000,00 € | Einkommensteuer, einzeln |
| Vollsatz | 1.650,00 € | 5,5 % der Steuerbasis |
| Milderungsbetrag | 1.148,35 € | kleiner als Vollsatz |
| Ergebnis | 1.148,35 € | Milderungszone; 95,70 € monatlich |
Steuerbasis und Modus sauber trennen
Die Soli-Freigrenze bezieht sich auf die maßgebliche Steuer. Wer nur das zu versteuernde Einkommen kennt, ermittelt zuerst die Tarifsteuer mit dem Einkommensteuer-Rechner. Für Kapitalerträge dient der Kapitalertragsteuer-Rechner als getrennte Vorstufe. Kapitalertragsteuer ist nicht mit einem privaten Auszahlungsbetrag oder einer Depotperformance gleichzusetzen.
Körperschaften folgen im unterstützten Modus dem Zuschlag auf ihre Körperschaftsteuer. Die passende steuerliche Basis lässt sich mit dem Körperschaftsteuer-Rechner vorbereiten. Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, Anrechnungen und bereits einbehaltene Beträge verändern nicht die hier eingegebene gesetzliche Bemessungsgrundlage, sofern sie nicht Bestandteil des ausgewählten Falls sind.
Ein Betrag aus einem Steuerbescheid sollte mit Steuerart, Veranlagungsform und Jahr dokumentiert werden. Bei Zusammenveranlagung gilt eine andere Freigrenze als bei Einzelveranlagung. Der Rechner wählt diese Grenze über die Eingabe, prüft aber weder Familienstand noch die Rechtmäßigkeit eines Bescheids. Verwenden Sie deshalb keinen geschätzten Bruttolohn als Ersatz.
Was das Ergebnis bedeutet und was nicht
Der ausgewiesene Jahresbetrag ist die rechnerische Zuschlagsteuer für die eingegebene Basis. Die Monatsangabe ist lediglich eine Zwölftel-Orientierung und keine Aussage über tatsächliche Vorauszahlungen oder Lohnabrechnungen. Bei laufendem Arbeitslohn übernimmt das amtliche Lohnsteuerverfahren eigene periodische Rundungs- und Hochrechnungsschritte. Ein Vergleich mit einer Monatsabrechnung muss daher denselben Zeitraum und dieselben Lohnsteuermerkmale verwenden.
In der Milderungszone steigt der Zuschlag nicht sofort auf 5,5 Prozent der gesamten Basis. Stattdessen begrenzt der Milderungsbetrag den Übergang. Oberhalb der Zone wird der Vollsatz maßgeblich; unterhalb der Freigrenze ist der Zuschlag im unterstützten Einkommen-/Lohnsteuerfall null. Für Kapital- und Körperschaftsteuerfälle wird keine Einkommensteuer-Freigrenze übertragen.
Der Rechner ist keine Steuerfestsetzung. Sonderfälle, Änderungen nach dem Berechnungsstand, ausländische Sachverhalte und Korrekturen eines Bescheids benötigen die zuständige Finanzverwaltung oder steuerliche Beratung. Bewahren Sie Basis, Modus und Rechenergebnis gemeinsam auf, damit ein späterer Vergleich nachvollziehbar bleibt.
Für eine Prüfung gegen einen Bescheid notieren Sie nicht nur den Zuschlag, sondern auch die dort genannte Bemessungsgrundlage. Der festgesetzte Einkommensteuerbetrag kann von einer vorläufigen Tarifberechnung abweichen, etwa durch Anrechnungen oder Bescheidänderungen. Maßgeblich für diesen Rechner ist die gesetzlich relevante Zuschlagsteuerbasis des gewählten Modus. Ein bereits gezahlter oder einbehaltener Soli-Betrag wird nicht von der neuen Berechnung abgezogen.
Bei Ehegatten darf die Veranlagungsform nicht aus der Höhe des Einkommens geraten werden. Die Auswahl einzeln oder zusammen bestimmt die unterstützte Freigrenze und muss mit der Steuerfestsetzung übereinstimmen. Für einen Szenariovergleich rechnen Sie jeden Fall vollständig neu und kennzeichnen ihn eindeutig. Das verhindert, dass eine Bemessungsgrundlage aus Einzelveranlagung versehentlich mit der Grenze für Zusammenveranlagung kombiniert wird.
Die Cent-Abschneidung ist Teil der gesetzlichen Reihenfolge. Runden Sie daher weder die eingegebene Steuerbasis noch den Milderungsbetrag vorzeitig auf ganze Euro. Der Rechner zeigt Vollsatz, Milderungsbetrag, angewandten Bereich und Gesamtbetrag getrennt, damit der entscheidende Vergleich sichtbar bleibt. Eine manuelle Prozentrechnung allein reproduziert die Milderungszone nicht.
Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag
Sind 5,5 Prozent vom Einkommen gemeint?
Nein. Der Solidaritätszuschlag wird auf eine maßgebliche Steuer berechnet. Einkommen, Gewinn oder Bruttolohn sind nicht die direkte Bemessungsgrundlage dieses Rechners.
Wann gilt die Freigrenze 2026?
Im unterstützten Einkommensteuerfall liegt die Freigrenze bei 20.350 Euro für Einzelveranlagung und 40.700 Euro für Zusammenveranlagung.
Gilt die Einkommensteuer-Freigrenze auch für Kapitalerträge?
Nein. Im Kapitalertragsteuer-Modus berechnet der Rechner 5,5 Prozent auf die maßgebliche Kapitalertragsteuer, ohne die persönliche Einkommensteuer-Freigrenze zu übertragen.
Warum kann der Monatswert von der Lohnabrechnung abweichen?
Der Monatswert ist nur ein Zwölftel des Jahresergebnisses. Die tatsächliche Lohnabrechnung verwendet periodische Berechnungs- und Rundungsregeln.
Quellen und Grundlagen
§ 3 SolzG 1995 regelt die Bemessungsgrundlagen und die für die unterstützten Fälle maßgeblichen Freigrenzen.
§ 3 SolzG 1995§ 4 SolzG 1995 regelt den Zuschlagsatz von 5,5 Prozent, die 11,9-Prozent-Milderung und die Cent-Abschneidung.
§ 4 SolzG 1995