Kapitalertragsteuer-Rechner 2026: Abgeltungsteuer berechnen
Berechnen Sie Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Zinsen, Dividenden, Aktien- und Fondserträge. Verlusttöpfe, Pauschbetrag, Quellensteuer und Günstigerprüfung lassen sich ergänzen.
Geben Sie nur den im Steuerjahr noch freien Gesamtbetrag ein. Bereits bei anderen Banken genutzte Beträge dürfen nicht erneut angesetzt werden.
Wählen Sie 8 oder 9 Prozent nur, wenn Kirchensteuerpflicht besteht und der entsprechende Satz gilt.
Der Vergleich benötigt das zu versteuernde Einkommen ohne Kapitalerträge und ersetzt keine Einkommensteuererklärung.
Gemeint ist das steuerliche zvE ohne die hier erfassten Kapitalerträge, nicht Bruttolohn, Umsatz oder Kontoeingang.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle5 Felder
Übernehmen Sie den für Ihren Fonds und Anlegerstatus geltenden Prozentsatz aus den Fonds- oder Steuerunterlagen.
Ihr Ergebnis
- Jahreswerte zusammenführen — Tragen Sie Erträge und bereits verwendete Freibeträge depotübergreifend für dasselbe Steuerjahr ein.
- Verlusttöpfe trennen — Aktienverluste werden nur gegen Aktienveräußerungsgewinne verrechnet; andere Verluste gehören in den allgemeinen Topf.
- Günstigerprüfung nur vergleichen — Die optionale Tarifrechnung zeigt eine mathematische Differenz und löst keine Erstattung oder Veranlagung aus.
Wie viel Steuer fällt auf Kapitalerträge an?
Auf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fallen grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer an, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Tragen Sie zunächst Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne oder Fondserträge ein. Der Rechner berücksichtigt danach die angegebenen Verlusttöpfe, eine Fonds-Teilfreistellung und den noch freien Sparer-Pauschbetrag. Ausländische Quellensteuer und bereits einbehaltene deutsche Steuer werden getrennt ausgewiesen; die optionale Günstigerprüfung bleibt ein Tarifvergleich.
Mehrere Depots werden nicht einzeln simuliert. Für die Jahresbrücke müssen die relevanten Werte aus allen Bescheinigungen zusammengeführt werden.
Welche Vorstufe brauchen Sie?
Wer einzelne Ausschüttungen zuerst als Brutto- und Nettoertrag prüfen möchte, kann den Dividendenrechner verwenden. Die besondere Kirchensteuerformel auf Kapitalerträge wird im Kirchensteuer-Rechner separat nachvollziehbar. Bereits einbehaltene Beträge lassen sich anschließend mit dem Steuererstattungs-Rechner in einen Bescheid- oder Vorauszahlungsvergleich einordnen.
Diese drei Schritte beantworten unterschiedliche Fragen. Der Kapitalertragsteuer-Rechner bildet eine Jahresbrücke aus eingegebenen Erträgen, Verlusten und Abzugsdaten. Er ersetzt weder die Depotabrechnung noch die Festsetzung des Finanzamts und verteilt Werte nicht automatisch auf Ehegatten, Banken oder Staaten.
Von Bruttoerträgen zur Steuerbasis
Beispiel: 1.000 Euro Zinsen ohne freien Pauschbetrag
Im Beispiel werden 1.000,00 € Zinsen eingegeben. Weitere Erträge, Verluste, Teilfreistellung und freier Sparer-Pauschbetrag bleiben bei null; auch Kirchensteuer und ausländische Quellensteuer werden nicht angesetzt. Damit sind 1.000,00 € steuerpflichtig. Der Rechner ermittelt 250,00 € Kapitalertragsteuer und 13,75 € Solidaritätszuschlag, zusammen 263,75 €. Der Nettoertrag beträgt 736,25 €. Wurde noch keine deutsche Steuer einbehalten, zeigt die Jahresbrücke denselben Betrag als mögliche Nachzahlung; eine tatsächliche Festsetzung erfolgt erst im Steuerverfahren.
Steuerformeln und Reihenfolge
Die Bemessungsgrundlage wird vor der Steuerberechnung aus den eingegebenen Jahreswerten aufgebaut.
Bankabzug, Steuererklärung und Günstigerprüfung
Der Bankabzug ist nicht automatisch das endgültige Jahresergebnis. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge, depotübergreifende Verlustverrechnung, ausländische Erträge oder eine Günstigerprüfung können eine Veranlagung erforderlich oder sinnvoll machen.
Die Günstigerprüfung vergleicht die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer mit dem besonderen Kapitalertragsteuertarif. Der Rechner berücksichtigt dabei keine vollständige Steuererklärung und keine automatische Erstattung.
Aktienverluste werden im Modell nur gegen positive Aktienveräußerungsgewinne geführt. Andere negative Kapitalerträge gehören in den allgemeinen Verlusttopf. Eine Verlustbescheinigung, ein Verlustvortrag oder die tatsächliche depotübergreifende Verrechnung wird nicht erzeugt. Die Eingaben müssen deshalb aus den Jahressteuerbescheinigungen übernommen und auf dasselbe Steuerjahr bezogen werden.
Bei Fonds mindert eine eingegebene Teilfreistellung nur den dafür vorgesehenen Fondsertrag. Der Rechner leitet den Prozentsatz nicht aus Fondsunterlagen, Anlegerstatus oder Anlagebedingungen ab. Ausländische Quellensteuer wird nur bis zur modellierten deutschen Steuer angerechnet. Abkommensrechtliche Besonderheiten, Erstattungsverfahren im Quellenstaat und Währungsumrechnungen bleiben außerhalb der Rechnung.
Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer
Ist die Abgeltungsteuer immer genau 26,375 Prozent?
26,375 Prozent ergeben sich aus 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer, wenn keine Kirchensteuer und keine anrechenbare Quellensteuer wirken. Die individuelle Gesamtbelastung kann abweichen.
Kann ich den Pauschbetrag bei mehreren Banken mehrfach ansetzen?
Nein. In die Jahresbrücke gehört nur der im selben Steuerjahr noch nicht verbrauchte Gesamtbetrag. Freistellungsaufträge und bereits berücksichtigte Beträge müssen vorher zusammengeführt werden.
Berechnet der Rechner eine sichere Erstattung?
Nein. Er vergleicht eingegebene Abzugsdaten mit einer begrenzten Modellrechnung. Eine Erstattung oder Nachzahlung entsteht erst durch die tatsächliche Veranlagung beziehungsweise Korrektur der auszahlenden Stelle.
Quellen und Grundlagen
Rechtsgrundlagen: § 20 EStG, § 32d EStG, § 43 EStG, § 43a EStG, § 44a EStG, § 51a EStG, § 20 InvStG und § 4 SolzG.
Verwaltungshinweise: BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025, BZSt-Informationen zur Kirchensteuer auf Kapitalerträge und die jahresgebundene BZSt-Übersicht zur anrechenbaren ausländischen Quellensteuer 2025. Die Übersicht ist keine automatische Freigabe für ein anderes Steuerjahr.