Erbschaftsteuer-Rechner 2026
Berechnen Sie eine erste Erbschaftsteuer-Schätzung aus steuerlichem Erwerbswert, Verhältnis zum Erblasser, Schulden und Freibeträgen. Vorerwerbe und bestätigte Befreiungen lassen sich im Detail ergänzen.
In gewöhnlichen Erbfällen ist der Todestag der Bewertungsstichtag. Übernehmen Sie das Datum aus den amtlichen Unterlagen.
Das Verhältnis der erbenden Person zum Verstorbenen bestimmt Steuerklasse und persönlichen Freibetrag.
Verwenden Sie möglichst den festgestellten steuerlichen Wert, nicht einfach einen erwarteten Verkaufs- oder Angebotspreis.
Tragen Sie nur nachweisbare, dem Nachlass zuordenbare und steuerlich abzugsfähige Verpflichtungen ein.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle7 Bereiche
Bewertung und Nachlasskosten 3 Felder
Befreiungen 6 Felder
Versorgungsfreibetrag 2 Felder
Vorerwerb 1 5 Felder
Vorerwerb 2 5 Felder
Vorerwerb 3 5 Felder
Anzeige und Sonderfälle 2 Felder
Berechnung der Erbschaftsteuer
- Steuerwerte verwenden — Geben Sie die steuerlichen Werte zum Bewertungsstichtag ein. Marktpreis-Schätzungen ersetzen keine Feststellung des Finanzamts.
- Vorerwerbe einzeln erfassen — Für jeden Erwerb derselben Person innerhalb des rollierenden Zehnjahreszeitraums werden Datum, steuerlicher Bruttowert, damalige Abzüge/Befreiungen und tatsächlich festgesetzte Steuer benötigt.
- Abzüge nicht doppelt ansetzen — Der Nachlasskosten-Pauschbetrag von insgesamt 15.000 € gilt je Nachlass, nicht je Erbe. Familienheim und andere Befreiungen dürfen nur bei nachgewiesenen Voraussetzungen eingetragen werden.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer 2026?
Für eine erste Berechnung genügen der steuerliche Wert des Erwerbs, das Verhältnis der erbenden Person zum Verstorbenen und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Daraus ordnet der Rechner Steuerklasse und persönlichen Freibetrag zu und wendet den gesetzlichen Tarif an. Frühere Schenkungen oder andere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren können Sie im erweiterten Bereich ergänzen; sie werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Schätzung, aber kein Steuerbescheid.
Für eine belastbare Rechnung zählt der steuerliche Wert zum Bewertungsstichtag. Betriebsvermögen, Auslandsbezug, Vor- oder Nacherbschaften und ungeklärte Befreiungen gehören nicht in eine einfache Online-Schätzung.
Vom Nachlasswert zur voraussichtlichen Steuer
Berechnungslogik in verständlichen Schritten
Der Rechner arbeitet mit ungerundeten Zwischenwerten und wendet gesetzliche Abrundungen erst an der vorgesehenen Stelle an.
Beispiel: Kind erbt 600.000 € steuerlichen Wert
Ein Kind erbt Vermögen mit einem dokumentierten steuerlichen Bruttowert von 600.000 €. Es bestehen keine weiteren abzugsfähigen Schulden. Für die Nachlasskosten werden 15.000 € angesetzt, frühere Erwerbe liegen nicht vor, und besondere Befreiungen werden nicht eingetragen.
Die Bereicherung beträgt damit 585.000 €. Davon wird der persönliche Freibetrag für ein Kind von 400.000 € abgezogen. Es verbleiben 185.000 € steuerpflichtiger Erwerb; dieser Betrag ist bereits durch 100 teilbar. Für Steuerklasse I gilt in dieser Wertstufe ein Satz von 11 %. Die berechnete Steuer beträgt deshalb 20.350 €.
Ändert sich der steuerliche Wert, kommen Vorerwerbe hinzu oder sind Befreiungen noch nicht belegt, kann die tatsächliche Steuer deutlich abweichen. Passen Sie die Eingaben an oder lassen Sie den komplexen Fall fachlich prüfen.
Welche Eingaben brauchen einen belastbaren Nachweis?
| Eingabe | Geeignete Grundlage | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Steuerlicher Bruttowert | Feststellungsbescheid, Bewertung oder belastbare Steuerunterlage | Verkehrswert oder Angebotspreis ungeprüft übernehmen |
| Nachlassverbindlichkeiten | Verträge, Rechnungen und eindeutige Zuordnung zum Nachlass | private Ausgaben oder steuerfreie Vermögensteile doppelt abziehen |
| Familienheim oder andere Befreiung | geprüfte gesetzliche Voraussetzungen und nachvollziehbarer Betrag | Befreiung allein wegen Eigennutzung oder Verwandtschaft annehmen |
| Vorerwerbe | Datum, damaliger Steuerwert, Abzüge, Befreiungen und festgesetzte Steuer | nur einen angeblich verbrauchten Freibetrag eintragen |
| Anzeigeweg | Unterlagen des Nachlassgerichts, der Behörde oder eigene Anzeige | eine erfundene Eurogrenze als Befreiung von der Anzeige verwenden |
Erbschaft, Schenkung und andere Steuerarten nicht vermischen
Vermögen, das bereits zu Lebzeiten übertragen wird, gehört in den Schenkungsteuer-Rechner. Dort gelten dieselben persönlichen Freibeträge, aber andere Ereignisdaten und häufig andere Gestaltungen. Frühere Schenkungen können später trotzdem in die Zehnjahresbetrachtung der Erbschaftsteuer einfließen.
Für eine Übersicht über persönliche und sachliche Abzugsbeträge eignet sich der Steuerfreibetrags-Rechner. Er ersetzt jedoch nicht die §-14-Zusammenrechnung und entscheidet nicht, ob eine konkrete Befreiung rechtlich erfüllt ist.
Bei geerbten Immobilien kann der Grundsteuer-Rechner laufende Grundstücksbelastungen abbilden. Diese laufende Steuer ist weder der steuerliche Erwerbswert noch automatisch eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.
Grenzen des Standardfalls
Der Rechner unterstützt gewöhnliche Erwerbe mit eingegebenen Steuerwerten, klar zugeordneten Schulden und bestätigten Befreiungen. Betriebsvermögen, Beteiligungen, Stiftungen, Auslandsvermögen, beschränkte Steuerpflicht, Vor- und Nacherbschaften, Pflichtteils- und Zugewinnausgleich, Nießbrauchsbewertungen oder mehrere rechtlich voneinander abhängige Erwerbe können zusätzliche Vorschriften auslösen.
Ein Ergebnis von null bedeutet nur, dass die eingegebenen Werte im unterstützten Modell keine Steuer auslösen. Es beweist weder, dass keine Anzeige erforderlich ist, noch dass das Finanzamt dieselben Werte oder Befreiungen anerkennt. Maßgeblich bleiben Feststellungen, Nachweise und der konkrete Bescheid.
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer
Wird jede Schenkung der letzten zehn Jahre vollständig addiert?
Für Erwerbe derselben Person ist § 14 zu prüfen. Benötigt werden nicht nur Werte und Daten, sondern auch damalige Abzüge, Befreiungen und tatsächlich festgesetzte Steuer.
Gilt der persönliche Freibetrag pro Nachlass?
Der Freibetrag gilt im Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser beziehungsweise Schenker innerhalb der gesetzlichen Zusammenrechnungsregeln. Mehrere Erwerbe können daher miteinander verbunden sein.
Kann ich einen geschätzten Immobilienpreis verwenden?
Für eine grobe Orientierung ja, aber ein belastbares Steuerergebnis verlangt den steuerlichen Wert nach den Bewertungsregeln. Der Rechner kennzeichnet fehlenden Nachweis deshalb ausdrücklich.
Ist ein Ergebnis von null automatisch endgültig steuerfrei?
Nein. Fehlende Vorerwerbe, falsche Werte oder nicht anerkannte Befreiungen können das Ergebnis ändern. Außerdem können Anzeige- und Erklärungspflichten unabhängig von der errechneten Steuer bestehen.
Quellen und Grundlagen
§ 10 ErbStG regelt den steuerpflichtigen Erwerb, abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und die Behandlung der Nachlasskosten.
§ 10 ErbStG§ 14 ErbStG regelt die Zusammenrechnung früherer Erwerbe, die Anrechnung früherer Steuer sowie Mindest- und Begrenzungsregeln.
§ 14 ErbStGDie konsolidierte Fassung des ErbStG enthält Steuerklassen, persönliche Freibeträge, Versorgungsfreibeträge und Steuersätze.
ErbStG, aktuelle konsolidierte Fassung§ 30 ErbStG beschreibt die Anzeige des Erwerbs, die Dreimonatsfrist und gesetzliche Mitteilungswege.
§ 30 ErbStG