Homeoffice-Rechner 2026: Pauschale und Arbeitszimmer
Erfassen Sie qualifizierende Homeoffice-Tage, Arbeitszimmer-Monate und Bürotage getrennt. Der Rechner berücksichtigt Tages-/Jahrespauschale, dokumentierte Raumkosten und die Entfernungspauschale.
Kalendertage, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wurde und die Voraussetzungen der Tagespauschale erfüllt sind.
Tatsächliche Tage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstage nicht mitzählen.
Volle Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Weitere gewöhnliche berufliche Kosten ohne Homeoffice, Pendlerpauschale und Gewerkschaftsbeiträge.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle4 Bereiche
Arbeitszimmer 3 Felder
Nur mit Ja beantworten, wenn das häusliche Arbeitszimmer nach Ihrer Prüfung den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Dokumentierte abziehbare Arbeitszimmerkosten für die Monate, in denen der Tätigkeitsmittelpunkt tatsächlich im häuslichen Arbeitszimmer lag.
Für jeden vollen Monat ohne Tätigkeitsmittelpunkt vermindert sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel. Tragen Sie Homeoffice-Tage aus diesen Mittelpunkt-Monaten nicht zusätzlich als Tagespauschale ein.
Weitere Werbungskosten 1 Feld
Tatsächlich gezahlte Gewerkschaftsbeiträge. Im unterstützten 2026-Modell werden sie zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Steuersensitivität 1 Feld
Optionaler persönlicher Grenzsteuersatz für eine grobe Wirkungsschätzung; keine garantierte Erstattung.
Arbeitstage 3 Felder
Zusätzliche Tage, an denen Ihnen für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und Sie zu Hause tätig waren, obwohl Sie am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet haben. Tage aus dem ersten Homeoffice-Feld nicht erneut eintragen.
Bei eigenem oder überlassenem Pkw gilt die 4.500-€-Grenze nicht. Bei anderen Verkehrsmitteln wird sie berücksichtigt; bei ÖPNV können höhere tatsächliche Jahreskosten eingetragen werden.
Nur im ÖPNV-Modus: tatsächliche nachgewiesene Jahreskosten. Sie werden berücksichtigt, soweit sie den ansonsten abziehbaren Betrag übersteigen.
Steuerlicher Abzug 2026
- Tagesgruppen ohne Doppelansatz erfassen — Normale Homeoffice-Tage und die Sonderregel ohne dauerhaft anderen Arbeitsplatz werden getrennt erfasst. Zusätzliche Tage dürfen nicht noch einmal im normalen Homeoffice-Feld stehen.
- Arbeitszimmer nur bestätigt eingeben — Bei bestätigtem Tätigkeitsmittelpunkt wird für die entsprechenden Monate der höhere Betrag aus dokumentierten Raumkosten und anteiliger 1.260-€-Jahrespauschale verwendet. Die Tagespauschale darf für denselben Zeitraum nicht zusätzlich angesetzt werden.
- Grenzsteuersatz nur für Sensitivität — Der Grenzsteuersatz multipliziert den zusätzlichen Abzug; er ersetzt keine vollständige Einkommensteuerberechnung.
Homeoffice-Pauschale 2026 und Arbeitszimmer vergleichen
Für qualifizierende Homeoffice-Tage werden 6 Euro je Tag angesetzt, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch an zusätzlichen Tagen mit Auswärts- oder Bürotätigkeit möglich sein. Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt, berücksichtigt der Rechner für diese Monate wahlweise dokumentierte Kosten oder die anteilige Jahrespauschale von 1.260 Euro.
Der Rechner entscheidet keine Tages- oder Raumvoraussetzungen aus bloßen Zahlen.
Beispiel: 100 Homeoffice-Tage und 120 Bürotage
Der gespeicherte Fall verwendet 100 qualifizierende Homeoffice-Tage, 120 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 20 km einfacher Entfernung, 500 € sonstige Werbungskosten und 300 € Gewerkschaftsbeiträge. Ein Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer wird nicht bestätigt; Raumkosten sind 0 €. Die Tagespauschale beträgt 100 × 6 € = 600 €. Für die Bürotage ergeben sich 120 × 20 km × 0,38 € = 912 € Entfernungspauschale. Zusammen mit den sonstigen Kosten werden 2.012 € gewöhnliche Werbungskosten erfasst. Nach dem 1.230-€-Pauschbetrag und den separat modellierten Gewerkschaftsbeiträgen bleiben 1.082 € zusätzlich wirksam. Bei 30 % Grenzsteuersatz zeigt der Rechner 324,60 € Steuersensitivität.
Welche Angaben für Pauschale und Arbeitszimmer nötig sind
Die Homeoffice-Tagespauschale knüpft an qualifizierende Tage an und beträgt 6 € je Tag, höchstens für 210 Tage beziehungsweise 1.260 € im Jahr. Der Rechner begrenzt die eingegebene Zahl rechnerisch, entscheidet aber nicht, ob an jedem Tag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders bei gemischten Tagen, Auswärtstätigkeit oder einem zusätzlich aufgesuchten betrieblichen Arbeitsplatz muss die Zuordnung aus den tatsächlichen Arbeitsabläufen folgen.
Ein häusliches Arbeitszimmer wird nicht einfach zusätzlich zur Tagespauschale addiert. Der unterstützte Alternativweg berücksichtigt eingegebene Raumkosten nur, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausdrücklich bestätigt wird. Ob der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, welche Kosten anteilig gehören und ob die Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten zulässig sind, bleibt eine vorgelagerte Prüfung. Der Rechner erfindet weder Flächenanteile noch einen Tätigkeitsmittelpunkt.
Kalender und Kosten ohne Doppelansatz führen
Homeoffice- und Bürotage werden getrennt dokumentiert. Für Fahrten zählt die einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte; Urlaub, Krankheit und reine Heimarbeitstage sind keine Bürotage. Der Pendlerpauschale-Rechner bildet Verkehrsmittel, Kappung und weitere Pendelregeln detaillierter ab. Arbeitsmittel und sonstige berufliche Kosten bleiben eigene Kategorien und können im Werbungskosten-Rechner zusammengeführt werden.
Die zusätzliche Werbungskostenwirkung entsteht erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; im unterstützten 2026-Modell kommen eingegebene Gewerkschaftsbeiträge separat hinzu. Reinigung, Betreuung oder Handwerkerleistungen im privaten Haushalt werden nicht als pauschale Homeoffice-Kosten ergänzt. Soweit § 35a EStG einschlägig sein kann, gehört die getrennte Berechnung in den Rechner für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Grenzsteuersatz liefert nur eine Sensitivität. Für Erstattung oder Nachzahlung muss die endgültige Jahressteuer mit einbehaltener Lohnsteuer und Vorauszahlungen im Steuererstattungs-Rechner saldiert werden. So werden Tagesabzug, Bemessungsgrundlage und Steuerzahlung nicht zu einer scheinbar präzisen Auszahlungszahl vermischt.
Vom Arbeitstag zum zusätzlichen Abzug
Rechenkomponenten
| Komponente | Rechenweg | Evidenzgrenze |
|---|---|---|
| Tagespauschale | min(Homeoffice-Tage, 210) × 6 € | Qualifizierende Tage müssen plausibel sein |
| Arbeitszimmer | max(Tagespauschale, eingegebene Kosten) | Nur bei bestätigtem Tätigkeitsmittelpunkt |
| Entfernungspauschale | Bürotage × volle km × 0,38 € | Nur eingegebene Bürotage und einfache Entfernung |
| Zusätzlicher Abzug | max(0, übrige Kosten − 1.230 €) + Gewerkschaft | Einzelpositionen müssen abziehbar sein |
Rechenweg
Der Rechner verwendet nur die ausgewiesenen Eingaben und gesetzlichen beziehungsweise dokumentierten Konstanten.
Welche Tage und Kosten Sie selbst prüfen müssen
Der Rechner verlangt getrennte Zahlen für Homeoffice- und Bürotage. Sonderfälle, in denen Tagespauschale und Fahrt am selben Kalendertag rechtlich nebeneinander möglich sein können, werden nicht aus der Summe abgeleitet.
Arbeitszimmerkosten gehören nur in das Feld, wenn die Kostenbasis dokumentiert ist. Die Auswahl „Tätigkeitsmittelpunkt bestätigt“ ist eine Nutzerbestätigung, keine Rechtsprüfung.
Häufige Fragen zum Homeoffice-Steuerrechner
Werden Homeoffice- und Bürotage gegeneinander geprüft?
Die Summe darf 366 nicht überschreiten. Die rechtliche Qualifikation jedes einzelnen Tages bleibt zu prüfen.
Warum wird das Arbeitszimmer als Alternative gerechnet?
Der Rechner vergleicht die eingegebenen Kosten mit der Tagespauschale nur bei bestätigtem Tätigkeitsmittelpunkt.
Ist die angezeigte Steuersensitivität eine Erstattung?
Nein. Sie ist zusätzlicher Abzug × eingegebener Grenzsteuersatz und keine vollständige Veranlagung.
Quellen und Grundlagen
Die Tagespauschale und die Arbeitszimmerregel sind in § 4 Abs. 5 Nr. 6b/6c EStG verankert.
§ 4 EStGEntfernungspauschale und Werbungskostenarten folgen § 9 EStG.
§ 9 EStGDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag folgt § 9a EStG.
§ 9a EStG