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Haushaltsnahe Dienstleistungen 2026 berechnen

Von · Aktualisiert August 2026 · Geprüft 23. August 2026

Tragen Sie nur begünstigte, selbst getragene Kosten ein. Der Rechner trennt Dienstleistungen, Handwerker und Haushalt-Minijob und zeigt den nutzbaren Steuerbonus.

Schnelle BerechnungBeginnen Sie mit den wichtigsten Angaben. Zusätzliche Werte sind optional und verfeinern das Ergebnis.
€

Begünstigte Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Material oder bereits erstattete Beträge gehören nicht hierher.

€

Selbst getragene begünstigte Pflege- oder Betreuungskosten, soweit sie derselben §-35a-Kategorie zugeordnet werden.

€

Nur ausgewiesene Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht der Materialanteil.

€

Tatsächliche begünstigte Aufwendungen für ein haushaltsnahes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

%

Ihr wirtschaftlicher Anteil an den verbleibenden Kosten, etwa bei gemeinsam getragenen Rechnungen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen/Pflege und Handwerkerleistungen muss eine Rechnung vorliegen. Der Haushalt-Minijob nach § 35a Abs. 1 folgt nicht dieser Rechnungsregel.

Für die Pfade nach § 35a Abs. 2 und 3 muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Diese besondere Nachweisregel gilt nicht für den Haushalt-Minijob nach Abs. 1.

€

Tarifliche Einkommensteuer nach anderen vorrangigen Ermäßigungen. Sie begrenzt den unmittelbar nutzbaren §-35a-Betrag.

Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle3 Bereiche
Dienstleistungen und Pflege 1 Feld
€

Erstattungen durch Pflegekasse, Versicherung, Vermieter oder andere Stellen für diese Kosten.

Handwerkerleistungen 1 Feld
€

Erstattungen oder Zuschüsse, die auf die eingetragenen Handwerkerkosten entfallen.

Haushalts-Minijob 1 Feld
€

Erstattungen oder Zuschüsse zum eingetragenen Haushalt-Minijob.

Steuerermäßigung nach § 35a EStG

—
Nutzbare Steuerermäßigung
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Dienstleistungen/Pflege
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Handwerker
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Haushalts-Minijob
—
Steuergrenze oder Höchstbetragsraum
Was bedeutet das?
So wird der Rechner verwendet
  1. Nur begünstigte Kosten — Materialkosten, Erstattungen und Kosten, die bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, müssen in der jeweils betroffenen Kategorie vorher abgezogen werden.
  2. Nutzbarkeit prüfen — Der Abzug kann die verbleibende tarifliche Einkommensteuer nicht übersteigen; deshalb kann dieser Betrag optional eingegeben werden.
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Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG?

Der Rechner setzt bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflegeleistungen, Handwerkerleistungen sowie einem Haushalt-Minijob jeweils 20 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen an. Die Höchstbeträge liegen bei 4.000 Euro, 1.200 Euro und 510 Euro. Erstattungen und Ihr Haushaltsanteil werden im Rechner berücksichtigt. Bereits anderweitig steuerlich berücksichtigte Kosten ziehen Sie zuvor in der betroffenen Kategorie ab. Der tatsächlich nutzbare Betrag kann außerdem nicht höher sein als die noch vorhandene tarifliche Einkommensteuer.

20 % je KategorieMaterial nicht eintragenErstattungen abziehenKontozahlung für Abs. 2/3 belegen

Welche Kosten Sie eintragen können

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflege- oder Betreuungsleistungen geben Sie nur den Anteil ein, der Ihrem Haushalt wirtschaftlich zugeordnet ist. Erstattungen einer Versicherung, Pflegekasse, eines Vermieters oder einer anderen Stelle müssen vorher abgezogen werden. Der Rechner entscheidet nicht anhand einer freien Leistungsbezeichnung, ob eine Tätigkeit tatsächlich unter § 35a fällt.

Bei Handwerkerleistungen zählen im unterstützten Modell Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material. Die Rechnung sollte diese Bestandteile nachvollziehbar ausweisen. Für die spätere Gesamtbetrachtung kann der Einkommensteuer-Rechner die tarifliche Steuer vor der direkten Ermäßigung zeigen. Eine Steuerermäßigung ist etwas anderes als ein Abzug vom Einkommen: Sie mindert die festgesetzte Steuer direkt, kann aber keine negative Einkommensteuer erzeugen.

Kosten dürfen nicht doppelt verwendet werden. Wurde ein Betrag bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, gehört er nicht nochmals vollständig in § 35a. Der Werbungskosten-Rechner hilft, beruflich veranlasste Aufwendungen getrennt zu halten. Für eine überschlägige Zusammenführung mehrerer Positionen kann anschließend der Steuererstattungs-Rechner genutzt werden.

Vom Rechnungsbetrag zur nutzbaren Steuerermäßigung

Steuerermäßigung nach Paragraph 35a wird je Kategorie gedeckeltBelegte Arbeitskosten werden um Material, Erstattungen, fremde Haushaltsanteile und doppelt berücksichtigte Beträge bereinigt. Dienstleistungen und Pflege, Handwerkerleistungen sowie Haushalts-Minijob werden jeweils mit 20 Prozent und eigenem Höchstbetrag begrenzt. Die verbleibende tarifliche Einkommensteuer begrenzt die nutzbare Summe.§ 35a: drei Kategorien, drei HöchstbeträgeFür Abs. 2/3 gelten Rechnung und Kontozahlung; der Haushalt-Minijob läuft separatRechnung- Material- Erstattung× Haushaltsanteil= begünstigtDienstleistung / Pflege20 %bis KategoriegrenzeHandwerker20 %Arbeits-, Fahrt-, MaschineHaushalts-Minijob20 %eigener HöchstbetragSumme der drei Wegebegrenzt durchTarifsteuertatsächlich nutzbare SteuerermäßigungAbs. 2/3: Rechnung + Kontozahlung · Minijob Abs. 1 separat · kein Doppelansatz
Die drei gesetzlichen Kategorien werden getrennt gedeckelt. Erst danach begrenzt die verbleibende tarifliche Einkommensteuer den tatsächlich nutzbaren Gesamtbetrag.

Prozentsätze und Höchstbeträge

KategorieBegünstigte Aufwendungen bisMaximale Steuerermäßigung
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege20.000 Euro4.000 Euro
Handwerkerleistungen6.000 Euro1.200 Euro
Haushalts-Minijob2.550 Euro510 Euro

Berechnung je Kategorie

Begünstigte Kosten = (eingetragene Kosten - Erstattungen) × eigener Haushaltsanteil - andere AbzügeNegative Zwischenergebnisse werden nicht als zusätzliche Ermäßigung behandelt. Kosten und Abzüge müssen derselben Kategorie zugeordnet sein.
Kategorieermäßigung = Minimum aus begünstigten Kosten × 20 % und gesetzlichem HöchstbetragDienstleistungen/Pflege, Handwerker und Minijob haben getrennte Höchstbeträge.
Nutzbare Ermäßigung = Minimum aus Summe der Kategorieermäßigungen und verbleibender tariflicher EinkommensteuerDie Steuergrenze beeinflusst nicht den potenziellen Anspruch, sondern den in diesem Modell unmittelbar nutzbaren Betrag.

Beispiel: Dienstleistungen, Handwerker und Haushalt-Minijob

Ein Haushalt trägt 1.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.000 Euro für begünstigte Pflegeleistungen ein. Beide Beträge gehören im Rechner zur gemeinsamen Kategorie Dienstleistungen/Pflege. Ohne Erstattungen und bei 100 % Haushaltsanteil ergeben 2.000 Euro mal 20 % eine Steuerermäßigung von 400 Euro.

Zusätzlich werden 1.000 Euro reine Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten eines Handwerkers erfasst. Daraus entstehen 200 Euro. Für einen belegten Haushalt-Minijob mit 1.000 Euro Aufwendungen werden ebenfalls 200 Euro berechnet. Die Summe der drei Kategorien beträgt damit 800 Euro und liegt jeweils unter den gesetzlichen Höchstbeträgen.

Sind vor § 35a noch 10.000 Euro tarifliche Einkommensteuer vorhanden, können im Modell die gesamten 800 Euro genutzt werden. Wären nur 500 Euro Steuer übrig, würde der Rechner 800 Euro potenzielle Ermäßigung, aber nur 500 Euro unmittelbar nutzbaren Betrag anzeigen. Das Beispiel setzt für Dienstleistungen/Pflege und Handwerker Rechnung plus Kontozahlung voraus; der Haushalt-Minijob folgt dem eigenen Nachweispfad nach Abs. 1.

Rechnung, Überweisung und Kostenaufteilung prüfen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen/Pflege nach § 35a Abs. 2 und Handwerkerleistungen nach Abs. 3 genügt eine Barzahlung im unterstützten Rechenweg nicht: Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers müssen vorliegen. Der Haushalt-Minijob nach Abs. 1 folgt dieser Rechnungs- und Kontozahlungsregel nicht. Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt lassen sich Verdienstgrenze und Stundenrahmen im Rechner für geringfügige Beschäftigung prüfen; die Pauschalabgaben im Haushaltsscheckverfahren weichen von einer gewerblichen Minijob-Abrechnung ab. Der Rechner prüft keine hochgeladenen Dokumente.

Bei gemeinsam getragenen Kosten, etwa in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder bei mehreren Haushaltsangehörigen, darf nur der eigene wirtschaftliche Anteil eingetragen werden. Erstattungen und Umlagen müssen derselben Kostenposition zeitlich und sachlich zugeordnet sein. Eine unklare Aufteilung sollte nicht durch einen geschätzten 100-Prozent-Wert ersetzt werden.

Der größte praktische Fehler ist die Vermischung von Rechnungsbetrag und begünstigtem Arbeitskostenanteil. Ebenso problematisch ist ein Doppelansatz in mehreren Steuerkategorien. Das Ergebnis ist daher eine Rechenhilfe für bereits geprüfte Beträge und keine Einordnung einer konkreten Dienstleistung.

Häufige Fragen zu § 35a

Darf ich Materialkosten eines Handwerkers eintragen?

Nein. Im unterstützten Handwerkerpfad werden nur ausgewiesene Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten berücksichtigt.

Sind Pflegekosten ein eigener 4.000-Euro-Höchstbetrag?

Nein. Pflege- und Betreuungsleistungen werden im Rechner zusammen mit den haushaltsnahen Dienstleistungen innerhalb derselben gesetzlichen Kategorie behandelt.

Warum muss die verbleibende Einkommensteuer eingegeben werden?

Weil die direkte Ermäßigung im Modell nicht höher nutzbar ist als die noch vorhandene tarifliche Einkommensteuer.

Kann der Rechner entscheiden, ob eine konkrete Leistung begünstigt ist?

Nein. Die steuerliche Einordnung und die Prüfung Ihrer Unterlagen bleiben außerhalb des Rechenwegs.

Quellen und Grundlagen

§ 35a EStG regelt die unterstützten 20-Prozent-Sätze und Höchstbeträge; die Rechnungs- und Kontozahlungsanforderung in Abs. 5 gilt für die Pfade nach Abs. 2 und 3.

§ 35a Einkommensteuergesetz

Aktualisiert August 2026 · Zur Methodik
Rechenhilfe nach § 35a EStG. Keine Prüfung, ob eine konkrete Leistung haushaltsnah, handwerklich oder anderweitig steuerlich zuzuordnen ist.