Zum Hauptinhalt springen
Über uns Kontakt

Steuerfreibetrags-Rechner 2026: Beträge getrennt prüfen

Von · Aktualisiert Juli 2026 · Geprüft 27. Juli 2026

Zeigt Freibeträge und Pauschbeträge getrennt nach ihrer steuerlichen Wirkung. Eine irreführende Gesamtsumme wird bewusst nicht gebildet.

Schnelle BerechnungBeginnen Sie mit den wichtigsten Angaben. Zusätzliche Werte sind optional und verfeinern das Ergebnis.

Einzel- oder Zusammenveranlagung für die im Rechner hinterlegten Grund- und Sparer-Pauschbeträge.

Rechnerische Kinderfreibetragsanteile in Schritten von 0,5. Anspruch und Zurechnung müssen vorher geprüft sein.

Nur aktivieren, wenn im betrachteten Fall Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.

Nur aktivieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind.

Kapitalerträge vor Anwendung des Sparer-Pauschbetrags. Verlustverrechnung und Teilfreistellungen werden nicht geprüft.

Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle1 Bereich
Weitere geprüfte Beträge 2 Felder

Nur zusätzliche Beträge eintragen, die bereits fachlich ermittelt wurden und nicht schon durch eine andere Auswahl berücksichtigt sind.

%

Optionaler persönlicher Grenzsteuersatz für eine grobe Sensitivität. Er wird nicht aus den übrigen Eingaben berechnet.

Berechnungsergebnis

Zusätzliche Entlastungsbeträge
Grundfreibetrag
Pauschbeträge
Kinderfreibetrag
Kapitalerträge nach Pauschbetrag
Was bedeutet das?
So wird der Rechner verwendet
  1. Beträge getrennt lesen — Grundfreibetrag, Pauschbeträge und familienbezogene Entlastungen wirken an unterschiedlichen Stellen.
  2. Voraussetzungen vorher prüfen — Kinderanteile und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden nicht rechtlich geprüft.
  3. Keine Doppelberücksichtigung — Weitere Freibeträge nur eintragen, wenn sie nicht bereits automatisch oder über eine andere Auswahl enthalten sind.
Teilen

Code in jede Webseite einfügen:

Kostenlos einbettbar — ein Link zu FlinkRechner.de wird geschätzt.


Steuerliche Beträge getrennt statt falsch aufsummiert

Der Rechner zeigt Grundfreibetrag, Arbeitnehmer- und Sparer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag sowie ausgewählte zusätzliche Entlastungsbeträge. Die Werte werden bewusst nicht zu einer angeblichen „Gesamtfreigrenze“ addiert.

Getrennte Wirkungsebenen2026-WerteKeine Scheinsumme

Ein Betrag kann relevant sein, ohne das zu versteuernde Einkommen eins zu eins in gleicher Weise zu mindern.

Beispiel: Einzelveranlagung mit einem Kinderanteil

Im gespeicherten Fall wird eine einzelne veranlagte Arbeitnehmerperson mit einem eingegebenen Kinderanteil betrachtet. Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden nicht bestätigt. Zusätzlich sind 3.000 € Kapitaleinkünfte und 1.000 € bereits geprüfte weitere Entlastungsbeträge eingetragen. Der Rechner zeigt getrennt 12.348 € Grundfreibetrag, 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, 1.000 € Sparer-Pauschbetrag und 4.878 € Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Anteil. Nach dem Sparer-Pauschbetrag verbleiben rechnerisch 2.000 € Kapitaleinkünfte. Als primäres Ergebnis erscheinen nur die 1.000 € zusätzlich ausgewählten Beträge. Die Anzeigen werden nicht addiert, weil Tarif, Einkunftsarten und Günstigerprüfung verschiedene Wirkungsebenen sind.

Automatische Beträge von beantragbaren Entlastungen trennen

Der Grundfreibetrag ist Teil des Einkommensteuertarifs. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, der Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften. Familienbezogene Beträge haben wiederum eigene Voraussetzungen und Prüfungen. Deshalb zeigt der Rechner die Werte einzeln und bildet keine vermeintliche „Gesamtfreigrenze“.

Ein als ELStAM eingetragener Freibetrag beeinflusst den laufenden Lohnsteuerabzug. Er ersetzt weder den zugrunde liegenden Aufwand noch die spätere Einkommensteuerveranlagung. Persönliche Freibeträge für Schenkungen oder Erbschaften gehören dagegen in den Schenkungsteuer-Rechner beziehungsweise den Erbschaftsteuer-Rechner. Ein Betrag darf nicht zugleich als automatischer Pauschbetrag und als zusätzlicher Freibetrag eingegeben werden.

Kinder, Kapital und laufenden Lohnsteuerabzug einordnen

Der Kinderfreibetrag wird im Veranlagungsverfahren mit dem Kindergeld verglichen. Die Anzeige bedeutet daher nicht, dass Kindergeld und Freibetrag stets vollständig nebeneinander wirken. Für eine familienbezogene Vorprüfung steht der Kindergeldrechner bereit. Kapitaleinkünfte werden lediglich gegen den eingegebenen Sparer-Pauschbetrag gestellt; Verlustverrechnung, Teilfreistellung, ausländische Steuer und die persönliche Günstigerprüfung gehören nicht in diese vereinfachte Anzeige.

Wer die monatliche Auswirkung eines eingetragenen Freibetrags nachvollziehen möchte, kann den Lohnsteuerrechner als getrennte Abzugsstufe nutzen. Ob sich aus Jahressteuer und Zahlungen eine Rückzahlung oder Nachzahlung ergibt, zeigt erst der Steuererstattungs-Rechner. Die Trennung verhindert, dass ein laufender Liquiditätseffekt fälschlich als zusätzliche Jahresersparnis gelesen wird.

Unterschiedliche Entlastungen einordnen

Freibeträge nach WirkungsebeneGrundfreibetrag, Pauschbeträge, Kinder- und Entlastungsbeträge werden getrennt dargestellt, weil sie nicht identisch wirken.Freibeträge nicht blind addierenJeder Betrag wirkt auf einer anderen EbeneGGrundTarifAArbeitWerbungs-kostenSKapitalSparer-betragKKinderGünstiger-prüfungEAlleinEntlastungWarum keine Gesamtsumme?1Tarif, Einkünfte und Abzüge wirken getrennt.2Voraussetzungen gelten je Betrag.Summe ist keineSteuerersparnis
Die Kategorien wirken an verschiedenen Stellen des Einkommensteuerrechts.

Beträge im unterstützten 2026-Modell

BetragEinzelZusammen / Besonderheit
Grundfreibetrag12.348 €24.696 € bei Zusammenveranlagung
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 € je unterstütztem ArbeitnehmerfallNicht als zusätzlicher Grundfreibetrag addieren
Sparer-Pauschbetrag1.000 €2.000 € bei Zusammenveranlagung
Kinderfreibetrag inkl. BEA4.878 € je eingegebenem Anteil9.756 € im modellierten gemeinsamen Anteil
Entlastungsbetrag Alleinerziehende4.260 € plus 240 € ab dem zweiten KindNur bei bestätigten Voraussetzungen

Rechenweg

Der Rechner verwendet nur die ausgewiesenen Eingaben und gesetzlichen beziehungsweise dokumentierten Konstanten.

Grundfreibetrag = 12.348 € oder 24.696 €Die Auswahl richtet sich nach der Veranlagung.
Kapitalerträge nach Pauschbetrag = max(0, Kapitalerträge − 1.000/2.000 €)Weitere Kapitalsteuerregeln werden nicht modelliert.
Kinderfreibetrag = eingegebene Kinderanteile × 4.878/9.756 €Eine Günstigerprüfung gegenüber Kindergeld bleibt erforderlich.
Zusätzliche ausgewählte Entlastungen = weitere bestätigte Beträge + Entlastungsbetrag AlleinerziehendeDiese Anzeige wird nicht mit Grund- oder Pauschbeträgen zu einem Gesamtwert vermischt.

Warum die Summe irreführend wäre

Der Grundfreibetrag ist Teil des Tarifs. Werbungskosten-Pauschbeträge wirken bei der Einkünfteermittlung. Der Sparer-Pauschbetrag betrifft Kapitaleinkünfte. Der Kinderfreibetrag unterliegt einer Günstigerprüfung.

Der Rechner zeigt daher getrennte Ausgaben statt eine mathematisch einfache, steuerlich aber falsche Gesamtsumme.

Häufige Fragen zu Steuerfreibeträgen

Warum gibt es keine Gesamtsumme aller Freibeträge?

Weil die Beträge an unterschiedlichen Stellen wirken und nicht als ein universelles steuerfreies Einkommen addiert werden dürfen.

Ist der Kinderfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld?

Im Veranlagungsverfahren wird eine Günstigerprüfung durchgeführt; der Rechner weist den Betrag nur getrennt aus.

Was bedeutet „weitere Freibeträge“?

Nur bereits nachgewiesene und korrekt ermittelte zusätzliche Abzugs- oder Freibeträge gehören in dieses Feld.

Quellen und Grundlagen

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: § 9a EStG.

§ 9a EStG

Sparer-Pauschbetrag: § 20 Abs. 9 EStG.

§ 20 EStG

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: § 24b EStG.

§ 24b EStG

Kinderfreibetrag: § 32 Abs. 6 EStG.

§ 32 EStG

Grundfreibetrag und Tarif: § 32a EStG.

§ 32a EStG

Aktualisiert Juli 2026 · Zur Methodik
Orientierungsrechner für getrennte 2026-Beträge. Die Anzeigen sind kein universelles steuerfreies Gesamteinkommen und ersetzen keine vollständige Veranlagung oder Günstigerprüfung.