Steuerfreibetrags-Rechner 2026: Beträge getrennt prüfen
Zeigt Freibeträge und Pauschbeträge getrennt nach ihrer steuerlichen Wirkung. Eine irreführende Gesamtsumme wird bewusst nicht gebildet.
Einzel- oder Zusammenveranlagung für die im Rechner hinterlegten Grund- und Sparer-Pauschbeträge.
Rechnerische Kinderfreibetragsanteile in Schritten von 0,5. Anspruch und Zurechnung müssen vorher geprüft sein.
Nur aktivieren, wenn im betrachteten Fall Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.
Nur aktivieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind.
Kapitalerträge vor Anwendung des Sparer-Pauschbetrags. Verlustverrechnung und Teilfreistellungen werden nicht geprüft.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle1 Bereich
Weitere geprüfte Beträge 2 Felder
Nur zusätzliche Beträge eintragen, die bereits fachlich ermittelt wurden und nicht schon durch eine andere Auswahl berücksichtigt sind.
Optionaler persönlicher Grenzsteuersatz für eine grobe Sensitivität. Er wird nicht aus den übrigen Eingaben berechnet.
Berechnungsergebnis
- Beträge getrennt lesen — Grundfreibetrag, Pauschbeträge und familienbezogene Entlastungen wirken an unterschiedlichen Stellen.
- Voraussetzungen vorher prüfen — Kinderanteile und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden nicht rechtlich geprüft.
- Keine Doppelberücksichtigung — Weitere Freibeträge nur eintragen, wenn sie nicht bereits automatisch oder über eine andere Auswahl enthalten sind.
Steuerliche Beträge getrennt statt falsch aufsummiert
Der Rechner zeigt Grundfreibetrag, Arbeitnehmer- und Sparer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag sowie ausgewählte zusätzliche Entlastungsbeträge. Die Werte werden bewusst nicht zu einer angeblichen „Gesamtfreigrenze“ addiert.
Ein Betrag kann relevant sein, ohne das zu versteuernde Einkommen eins zu eins in gleicher Weise zu mindern.
Beispiel: Einzelveranlagung mit einem Kinderanteil
Im gespeicherten Fall wird eine einzelne veranlagte Arbeitnehmerperson mit einem eingegebenen Kinderanteil betrachtet. Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden nicht bestätigt. Zusätzlich sind 3.000 € Kapitaleinkünfte und 1.000 € bereits geprüfte weitere Entlastungsbeträge eingetragen. Der Rechner zeigt getrennt 12.348 € Grundfreibetrag, 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag, 1.000 € Sparer-Pauschbetrag und 4.878 € Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Anteil. Nach dem Sparer-Pauschbetrag verbleiben rechnerisch 2.000 € Kapitaleinkünfte. Als primäres Ergebnis erscheinen nur die 1.000 € zusätzlich ausgewählten Beträge. Die Anzeigen werden nicht addiert, weil Tarif, Einkunftsarten und Günstigerprüfung verschiedene Wirkungsebenen sind.
Automatische Beträge von beantragbaren Entlastungen trennen
Der Grundfreibetrag ist Teil des Einkommensteuertarifs. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, der Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften. Familienbezogene Beträge haben wiederum eigene Voraussetzungen und Prüfungen. Deshalb zeigt der Rechner die Werte einzeln und bildet keine vermeintliche „Gesamtfreigrenze“.
Ein als ELStAM eingetragener Freibetrag beeinflusst den laufenden Lohnsteuerabzug. Er ersetzt weder den zugrunde liegenden Aufwand noch die spätere Einkommensteuerveranlagung. Persönliche Freibeträge für Schenkungen oder Erbschaften gehören dagegen in den Schenkungsteuer-Rechner beziehungsweise den Erbschaftsteuer-Rechner. Ein Betrag darf nicht zugleich als automatischer Pauschbetrag und als zusätzlicher Freibetrag eingegeben werden.
Kinder, Kapital und laufenden Lohnsteuerabzug einordnen
Der Kinderfreibetrag wird im Veranlagungsverfahren mit dem Kindergeld verglichen. Die Anzeige bedeutet daher nicht, dass Kindergeld und Freibetrag stets vollständig nebeneinander wirken. Für eine familienbezogene Vorprüfung steht der Kindergeldrechner bereit. Kapitaleinkünfte werden lediglich gegen den eingegebenen Sparer-Pauschbetrag gestellt; Verlustverrechnung, Teilfreistellung, ausländische Steuer und die persönliche Günstigerprüfung gehören nicht in diese vereinfachte Anzeige.
Wer die monatliche Auswirkung eines eingetragenen Freibetrags nachvollziehen möchte, kann den Lohnsteuerrechner als getrennte Abzugsstufe nutzen. Ob sich aus Jahressteuer und Zahlungen eine Rückzahlung oder Nachzahlung ergibt, zeigt erst der Steuererstattungs-Rechner. Die Trennung verhindert, dass ein laufender Liquiditätseffekt fälschlich als zusätzliche Jahresersparnis gelesen wird.
Unterschiedliche Entlastungen einordnen
Beträge im unterstützten 2026-Modell
| Betrag | Einzel | Zusammen / Besonderheit |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 24.696 € bei Zusammenveranlagung |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € je unterstütztem Arbeitnehmerfall | Nicht als zusätzlicher Grundfreibetrag addieren |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € | 2.000 € bei Zusammenveranlagung |
| Kinderfreibetrag inkl. BEA | 4.878 € je eingegebenem Anteil | 9.756 € im modellierten gemeinsamen Anteil |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 4.260 € plus 240 € ab dem zweiten Kind | Nur bei bestätigten Voraussetzungen |
Rechenweg
Der Rechner verwendet nur die ausgewiesenen Eingaben und gesetzlichen beziehungsweise dokumentierten Konstanten.
Warum die Summe irreführend wäre
Der Grundfreibetrag ist Teil des Tarifs. Werbungskosten-Pauschbeträge wirken bei der Einkünfteermittlung. Der Sparer-Pauschbetrag betrifft Kapitaleinkünfte. Der Kinderfreibetrag unterliegt einer Günstigerprüfung.
Der Rechner zeigt daher getrennte Ausgaben statt eine mathematisch einfache, steuerlich aber falsche Gesamtsumme.
Häufige Fragen zu Steuerfreibeträgen
Warum gibt es keine Gesamtsumme aller Freibeträge?
Weil die Beträge an unterschiedlichen Stellen wirken und nicht als ein universelles steuerfreies Einkommen addiert werden dürfen.
Ist der Kinderfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld?
Im Veranlagungsverfahren wird eine Günstigerprüfung durchgeführt; der Rechner weist den Betrag nur getrennt aus.
Was bedeutet „weitere Freibeträge“?
Nur bereits nachgewiesene und korrekt ermittelte zusätzliche Abzugs- oder Freibeträge gehören in dieses Feld.
Quellen und Grundlagen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: § 9a EStG.
§ 9a EStGSparer-Pauschbetrag: § 20 Abs. 9 EStG.
§ 20 EStGEntlastungsbetrag für Alleinerziehende: § 24b EStG.
§ 24b EStGKinderfreibetrag: § 32 Abs. 6 EStG.
§ 32 EStGGrundfreibetrag und Tarif: § 32a EStG.
§ 32a EStG