Körperschaftsteuer-Rechner 2026: KSt, Soli und Gewerbesteuer
Berechnen Sie zuerst Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer der Gesellschaft. Eine bestätigte Ausschüttung wird danach separat betrachtet.
Veranlagungszeitraum wählen. Der Rechner verwendet den gesetzlichen Satzpfad: 15 % bis 2027, danach jährlich sinkend bis 10 % ab 2032.
Steuerlich bestätigtes zu versteuerndes Einkommen der Körperschaft, nicht Umsatz, Bilanzgewinn oder Bankguthaben.
Bestätigter Gewerbeertrag vor der Abrundung auf volle 100 Euro. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag von 24.500 Euro.
Amtlicher Hebesatz der zuständigen Gemeinde, zum Beispiel 400 für 400 %.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle2 Bereiche
Nachweise 3 Felder
Bestätigen Sie nur eine steuerliche Überleitung, die bereits nicht abziehbare Aufwendungen, Beteiligungen und andere Korrekturen berücksichtigt.
Hebesatz und Jahr anhand einer amtlichen Gemeindequelle oder eines aktuellen Bescheids prüfen.
Bestätigen Sie, dass kein Teileinkünfteverfahren, Beteiligungsprivileg oder anderer Sonderfall anzuwenden ist.
Optionale Ausschüttung 3 Felder
Nur öffnen, wenn ein konkreter ausschüttbarer Betrag und ein einfacher privater Abgeltungsteuerfall bestätigt sind.
Tatsächlich modellierter Bruttoausschüttungsbetrag. Er darf den verfügbaren Betrag nach Unternehmenssteuern nicht überschreiten.
Kirchensteuersatz der privaten Anteilseignerperson im unterstützten Abgeltungsteuerfall.
Steuern der Kapitalgesellschaft
- Nicht vom Umsatz starten — Geben Sie das steuerlich ermittelte zu versteuernde Einkommen ein, nicht Umsatz oder ungeprüften Bilanzgewinn.
- Unternehmensebene zuerst — Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer werden vor jeder Ausschüttung berechnet.
- Ausschüttung optional — Der Anteilseignerpfad ist nur ein einfacher bestätigter Abgeltungsteuerfall und bleibt getrennt.
Welche Belastungen der Körperschaftsteuerrechner trennt
Der Körperschaftsteuer-Rechner trennt die Steuerbelastung der Gesellschaft von einer späteren Ausschüttung. Aus dem bestätigten zu versteuernden Einkommen berechnet er den Körperschaftsteuersatz des gewählten Jahres und den Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer wird separat aus Gewerbeertrag, Messzahl und kommunalem Hebesatz ermittelt. Erst wenn ein konkreter ausschüttbarer Betrag vorliegt, kann zusätzlich ein einfacher privater Abgeltungsteuerfall modelliert werden.
Bemessungsgrundlagen nicht miteinander verwechseln
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht automatisch der Bilanzgewinn. Steuerliche Korrekturen, Verlustvorträge, nicht abziehbare Aufwendungen oder Beteiligungserträge können die Bemessungsgrundlage verändern. Verwenden Sie deshalb eine bestätigte Zahl aus der Steuerberechnung und nicht Umsatz, Ergebnis vor Steuern oder Kontostand.
Für die Gewerbesteuer wird ein eigener Gewerbeertrag eingegeben. Die detaillierte Überleitung kann mit dem Gewerbesteuer-Rechner nachvollzogen werden. Der kommunale Hebesatz muss aus einem aktuellen Bescheid oder einer verlässlichen Gemeindeveröffentlichung stammen.
Der Solidaritätszuschlag wird auf die Körperschaftsteuer berechnet. Wer diesen Teil isoliert prüfen möchte, kann den Solidaritätszuschlag-Rechner verwenden. Die bei natürlichen Personen bekannten Freigrenzen werden nicht auf eine Kapitalgesellschaft übertragen.
Im Rechner hinterlegter Körperschaftsteuersatz
| Veranlagungszeitraum | Satz |
|---|---|
| bis 2027 | 15 % |
| 2028 | 14 % |
| 2029 | 13 % |
| 2030 | 12 % |
| 2031 | 11 % |
| ab 2032 | 10 % |
Der Jahressatz wird aus dem gewählten Veranlagungszeitraum übernommen. Der Rechner ändert nicht rückwirkend die Bemessungsgrundlage.
Rechenweg auf Unternehmensebene
Beispiel: 100.000 Euro im Veranlagungszeitraum 2028
Eine Kapitalgesellschaft bestätigt für 2028 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro. Der hinterlegte Körperschaftsteuersatz beträgt in diesem Jahr 14 Prozent. Daraus entstehen 14.000 Euro Körperschaftsteuer.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer, also 770 Euro. Zusätzlich wird ein bestätigter Gewerbeertrag von 100.000 Euro bei einem kommunalen Hebesatz von 400 Prozent eingegeben. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 3.500 Euro; multipliziert mit dem Hebesatz ergeben sich 14.000 Euro Gewerbesteuer.
Die Summe der drei Unternehmenssteuern beträgt 28.770 Euro. Rechnerisch verbleiben 71.230 Euro nach Unternehmenssteuern. Im Beispiel wird keine Ausschüttung modelliert. Deshalb entsteht auch keine automatisch berechnete Belastung auf Anteilseignerebene.
Ausschüttung und Anteilseignerebene getrennt behandeln
Eine Ausschüttung ist nicht Teil der Körperschaftsteuer. Sie setzt einen ausschüttbaren Betrag und einen konkreten Anteilseignerfall voraus. Im einfachen optionalen Pfad verwendet der Rechner nur bestätigte Eingaben. Beteiligungsprivilegien, Teileinkünfteverfahren, Kirchensteuer, ausländische Anteilseigner oder besondere Gesellschaftsstrukturen werden nicht automatisch beurteilt.
Für eine einfache Kapitalertragsteuerbetrachtung steht der Kapitalertragsteuer-Rechner zur Verfügung. Er sollte erst nach der Unternehmensebene verwendet werden. Dadurch wird verhindert, dass Körperschaftsteuer und Anteilseignersteuer zu einer scheinbar einheitlichen Steuerart vermischt werden.
Die angezeigte Gesamtquote bezieht sich nur auf die eingegebenen Grundlagen und unterstützten Steuerarten. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer, Mindeststeuer oder internationale Quellensteuern gehören nicht automatisch dazu.
Unternehmens- und Anteilseignerebene
Grenzen des Rechners und typische Eingabefehler
Der häufigste Fehler ist die Eingabe des Bilanzgewinns als zu versteuerndes Einkommen, ohne steuerliche Korrekturen zu berücksichtigen. Ein zweiter Fehler ist die Verwendung eines veralteten oder geschätzten Hebesatzes. Beide Werte können das Ergebnis wesentlich verändern.
Der Rechner unterstützt keine Organschaft, keine globale Mindeststeuer, keine grenzüberschreitende Betriebsstätte, keine vollständige Verlustnutzung und keine automatische Behandlung von Beteiligungserträgen nach § 8b KStG. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen und Gesellschafterdarlehen werden nicht bewertet.
Das Ergebnis zeigt die unterstützten Steuerarten für die eingegebenen Standardwerte. Es ersetzt weder Jahresabschluss noch Steuererklärung oder Bescheid und beurteilt keine Organschaft, verdeckte Gewinnausschüttung oder internationale Struktur.
Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer
Ist der handelsrechtliche Gewinn automatisch das zu versteuernde Einkommen?
Nein. Steuerliche Korrekturen können die Bemessungsgrundlage verändern.
Warum wird die Gewerbesteuer separat berechnet?
Sie basiert auf dem Gewerbeertrag und dem kommunalen Hebesatz, nicht allein auf dem Körperschaftsteuersatz.
Ist eine Ausschüttung bereits in den Unternehmenssteuern enthalten?
Nein. Sie gehört zu einer getrennten Anteilseignerebene.
Berücksichtigt der Rechner Verlustvorträge und § 8b KStG?
Nein. Die Eingabe muss bereits das bestätigte zu versteuernde Einkommen des unterstützten Standardfalls sein.
Warum hängt der Körperschaftsteuersatz vom Jahr ab?
Nach § 23 KStG beträgt er bis 2027 15 %. Von 2028 bis 2031 sinkt er jährlich um einen Prozentpunkt; ab 2032 gelten im unterstützten Satzpfad 10 %.
Quellen und Grundlagen
§ 23 KStG enthält den Körperschaftsteuersatz und den gesetzlich festgelegten Absenkungspfad nach Veranlagungszeitraum.
§ 23 KStG§ 3 SolZG bestimmt die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, der im Rechner auf die Körperschaftsteuer angewendet wird.
§ 3 SolZG§ 11 GewStG regelt Steuermesszahl und Steuermessbetrag. Der kommunale Hebesatz wird als bestätigte Eingabe verwendet.
§ 11 GewStG