Kurzarbeitergeld-Rechner 2026
Wie viel verdiene ich bei Kurzarbeit netto? Bruttogehalt, Kurzarbeitsgrad und Steuerklasse eingeben — Kurzarbeitergeld und Nettoverdienst sofort.
Ihr Kurzarbeitergeld
- Kurzarbeitergeld — wie es berechnet wird — KuG beträgt 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des Nettoentgelt-Ausfalls. Nettoentgelt-Ausfall = Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und bei Kurzarbeit (nach einer festgelegten BA-Tabelle). Bei 50 % Ausfall und 3.500 € Brutto (SKl 1, ohne Kinder): pausch. Netto vorher ca. 2.209 €, nachher ca. 1.337 €. KuG = 60 % × (2.209 − 1.337) = 60 % × 872 = 523 €/Monat.
- Aufstockung durch Arbeitgeber — Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vor. Typisch: 80–90 % des Nettolohns werden garantiert. Diese Aufstockung ist für den Arbeitgeber steuer- und SV-frei bis zu einer Obergrenze. Ohne Tarifvertrag: Aufstockung ist freiwillig. Im Gespräch mit dem Arbeitgeber nachfragen.
- Steuerliche Besonderheit bei KuG — Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: KuG erhöht den Steuersatz auf das restliche zu versteuernde Einkommen. Bei langer Kurzarbeit: Steuernachzahlung im Folgejahr möglich. Empfehlung: Steuerrücklage bilden oder Lohnsteueranpassung beantragen.
KuG-Vergleichstabelle — Nettoeinkommen bei 10/25/50/75/100 % Ausfall
| Brutto | 50 % Ausfall (ohne Kind) | 50 % Ausfall (mit Kind) | 100 % Ausfall (ohne Kind) |
|---|---|---|---|
| 2.000 €/Mon. | ~1.450 € netto gesamt | ~1.530 € netto | ~870 € netto (KuG) |
| 2.500 €/Mon. | ~1.700 € netto | ~1.810 € netto | ~1.020 € netto |
| 3.000 €/Mon. | ~1.980 € netto | ~2.095 € netto | ~1.175 € netto |
| 3.500 €/Mon. | ~2.190 € netto | ~2.350 € netto | ~1.295 € netto |
| 4.000 €/Mon. | ~2.400 € netto | ~2.570 € netto | ~1.410 € netto |
| 5.000 €/Mon. | ~2.800 € netto | ~3.000 € netto | ~1.620 € netto |
Richtwerte Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer. KuG 60 % ohne Kind, 67 % mit Kind. Berechnung nach pausch. Nettoentgelt-Tabellen der BA. Arbeitgeber-Aufstockung nicht enthalten. Für exakte Werte: ba-kurzarbeiterrechner.de. Quelle: SGB III §95, BA Kurzarbeiter-Merkblatt 2026.
Kurzarbeit — Wer hat Anspruch und was sind die Voraussetzungen?
| Voraussetzung | Details | Ausnahme | Quelle |
|---|---|---|---|
| Betriebliche Voraussetzung | Mind. 1 AN mit 10 % Entgeltausfall | — | § 96 SGB III |
| Erheblicher Ausfall | Mind. 10 % der AN betroffen | — | § 96 SGB III |
| Wirtschaftliche Ursache | Wirtschaftl. Ursachen oder Naturereignis | — | § 96 SGB III |
| Arbeitsagentur-Anzeige | Anzeige vor Kurzarbeitsbeginn | Online möglich | BA |
| Sozialversicherungspflichtig | Pflichtbeitragszeiten vorhanden | Azubis kein KuG | § 97 SGB III |
| Leiharbeit | Seit 2020 KuG-Anspruch bei Leiharbeit | Branchenvertrag | § 11a AÜG |
Kein KuG für: Minijobber, Selbstständige, Beamte, Azubis (diese erhalten weiter Ausbildungsvergütung). Für Selbstständige: kein KuG, aber ggf. Überbrückungshilfe oder Grundsicherung. Höchstbezugsdauer KuG: 12 Monate (verlängerbar per Verordnung in Krisenzeiten auf bis zu 24 Monate wie in Corona). Aktuell 2026: keine Sonderverlängerung aktiv. Quelle: SGB III, BA-Merkblatt 9.
Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld — was Steuernachzahlungen drohen
Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: das KuG wird zum übrigen Einkommen hinzugezählt, um den Steuersatz zu ermitteln — besteuert wird das KuG dann aber nicht. Ergebnis: das restliche Arbeitsentgelt wird mit einem höheren Grenzsteuersatz besteuert als ohne KuG. Bei langer oder hoher Kurzarbeit kann das zu einer Steuernachzahlung in der Einkommensteuererklärung führen.
Empfehlung: Wer längere Zeit Kurzarbeitergeld bezieht, sollte monatlich eine Steuerrücklage bilden (ca. 5–10 % des KuG als Puffer). Alternativ: Antrag auf Anpassung der Lohnsteuer beim Finanzamt stellen — mit vorläufiger Steuer auf Progressionsvorbehalt-Einkommen. Kurzarbeit unter 3 Monate: Nachzahlung meist vernachlässigbar. Über 6 Monate mit hohem KuG: Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein konsultieren.
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Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld
Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung wegen Kurzarbeitergeld abgeben?
Pflicht zur Abgabe: wenn Kurzarbeitergeld über 410 € im Jahr liegt (§ 46 EStG). Das ist bei fast jeder Kurzarbeit der Fall. Abgabefrist: 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater: 28. Februar des übernächsten Jahres). Das Finanzamt prüft den Progressionsvorbehalt und setzt ggf. Nachzahlung fest. Tipp: Abgabe frühzeitig, um Höhe der Nachzahlung zu kennen und Ratenzahlung zu planen falls nötig.
Kann ich während Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Ja, aber mit Einschränkungen. Einkommen aus einem Nebenjob, der vor der Kurzarbeit bereits bestand: wird nicht auf das KuG angerechnet. Neuer Nebenjob während Kurzarbeit: wird auf das KuG angerechnet (Verdienst reduziert das KuG). Sonderfall Corona-Zeit (2020–2022): Nebenjobs in systemrelevanten Bereichen waren anrechnungsfrei. Aktuell 2026: normale Anrechnungsregeln gelten. Selbstständige Nebentätigkeit: Gewinn wird angerechnet. Immer vorab bei der Agentur für Arbeit nachfragen.
Wie lange kann Kurzarbeit maximal dauern?
Reguläre Höchstdauer: 12 Monate (§ 109 SGB III). Verlängerung per Verordnung möglich (wie in der Corona-Krise auf 24 Monate). Aktuell 2026: keine Sonderverlängerung aktiv, Standardgrenze 12 Monate gilt. Wichtig: Jede Verlängerung über 12 Monate hinaus braucht eine neue Anzeige bei der Bundesagentur und eine Verordnung der Bundesregierung. Für den Arbeitnehmer: nach 12 Monaten Kurzarbeit kann Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstehen wenn die Kündigung folgt.
Was passiert mit meiner Rente bei langer Kurzarbeit?
Rentenversicherungsbeiträge werden auch während der Kurzarbeit auf Basis von 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts abgeführt — der Arbeitgeber zahlt sowohl seinen als auch den Arbeitnehmer-Anteil für die KuG-Stunden. Beispiel: 50 % Ausfall, Brutto 3.500 €, ausgefallene Lohnsumme 1.750 €: RV-Beitrag auf 80 % × 1.750 = 1.400 €. Das schützt die Rentenansprüche weitgehend. Langfristige Rentenauswirkung bei 1 Jahr Kurzarbeit (50 % Ausfall): minimal, ca. 0,05–0,1 Rentenpunkte weniger.
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