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Lohnsteuer-Rechner 2026 nach BMF-PAP

Von · Aktualisiert Juli 2026 · Geprüft 27. Juli 2026

Berechnet Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer für Monat, Jahr, Woche oder Tag. Nettolohn und endgültige Jahressteuer sind getrennte Berechnungen.

Schnelle BerechnungBeginnen Sie mit den wichtigsten Angaben. Zusätzliche Werte sind optional und verfeinern das Ergebnis.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn für genau den gewählten Lohnzahlungszeitraum. Monats-, Wochen-, Tages- und Jahresbetrag nicht miteinander verwechseln.

Zeitraum, auf den sich Arbeitslohn, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag beziehen.

Aktuelle Steuerklasse aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Abrechnung.

Jahre

Alter der beschäftigten Person im Jahr 2026; relevant für einzelne PAP- und Pflegeversicherungsmerkmale.

Zahl der in den ELStAM eingetragenen Kinderfreibeträge, meist in Schritten von 0,5. Das ist nicht einfach die Zahl der Kinder im Haushalt.

Nur „Ja“ wählen, wenn der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose im konkreten Abrechnungsfall gilt.

Kirchensteuersatz des Beschäftigungsbundeslands, sofern Kirchensteuerpflicht besteht.

Versicherungsart für die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug, nicht für eine vollständige Nettolohnabrechnung.

Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle3 Bereiche
Steuerklasse und Faktor 2 Felder

Nur bei Steuerklasse IV aktivieren, wenn ein amtlich gebildeter Faktor als ELStAM vorliegt.

Amtlich eingetragener Faktor, zum Beispiel 0,900. Keinen frei geschätzten Wert verwenden.

Sozialversicherung 7 Felder

Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder vom zweiten bis fünften Kind unter 25 für die Pflegeversicherungsabschläge.

In Sachsen tragen Beschäftigte einen abweichenden Anteil zur Pflegeversicherung. Nur bei Beschäftigung in Sachsen aktivieren.

%

Kassenindividueller GKV-Zusatzbeitrag als Gesamtprozentsatz laut Krankenkasse oder Abrechnung.

€/Mon.

Monatlicher berücksichtigungsfähiger Basiskrankenversicherungsbeitrag der privaten Krankenversicherung.

€/Mon.

Monatlicher Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Ob im konkreten Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungspflicht besteht.

Ob im konkreten Beschäftigungsverhältnis Arbeitslosenversicherungspflicht besteht.

Freibeträge und Jahreswerte 4 Felder

Für den gewählten Zeitraum umgerechneter Freibetrag aus ELStAM oder amtlicher Bescheinigung.

Für den gewählten Zeitraum geltender Hinzurechnungsbetrag aus ELStAM oder amtlicher Bescheinigung.

Einmaliger sonstiger Bezug, etwa Bonus oder bestimmte Sonderzahlung, der zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn berechnet werden soll.

€/Jahr

Voraussichtlicher regelmäßiger Jahresarbeitslohn ohne den hier separat eingegebenen sonstigen Bezug.

Ihr Lohnsteuerabzug

Lohnsteuer je Lohnzahlungszeitraum
Solidaritätszuschlag je Zeitraum
Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage / Kirchensteuer
Lohnsteuer hochgerechnet pro Jahr
Verfahren / Steuerklasse
Was bedeutet das?
So wird der Rechner verwendet
  1. Zeitraum zuerst festlegen — Arbeitslohn, Freibetrag und Hinzurechnung müssen sich auf denselben Zeitraum beziehen.
  2. ELStAM-Werte übernehmen — Steuerklasse, Faktor, Kinderfreibeträge und weitere Merkmale nicht schätzen, sondern aus Abrechnung oder Finanzamtsunterlagen übernehmen.
  3. Sonderzahlung nur mit Jahreskontext — Bei einem sonstigen Bezug zusätzlich den voraussichtlichen regelmäßigen Jahresarbeitslohn eintragen.
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Lohnsteuerabzug 2026 für den gewählten Zeitraum

Der Rechner ermittelt die Lohnsteuer nach dem endgültigen BMF-Programmablaufplan 2026. Er berücksichtigt den gewählten Lohnzahlungszeitraum, die Steuerklasse und die unterstützten Lohnsteuermerkmale. Das Ergebnis zeigt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer für diesen Abrechnungsfall. Sozialversicherungsbeiträge und der ausgezahlte Nettolohn werden hier bewusst nicht berechnet.

785,83 € im BeispielBMF-PAP 2026, MonatBrutto + ELStAM-Merkmale

Für den vollständigen Auszahlungsbetrag einschließlich Sozialversicherung ist der Brutto-Netto-Rechner zuständig.

Vom Arbeitslohn zum amtlichen Abzug

Lohnsteuer nach BMF-PAPArbeitslohn, Zeitraum und Lohnsteuermerkmale werden im amtlichen Ablaufplan verarbeitet.Lohnsteuer nach BMF-PAPPeriodischer Steuerabzug statt vollständiger NettolohnArbeitslohn5.000 €MonatsbezugELStAM-MerkmaleKlasse IFaktor/FreibetragLohnsteuer785,83 €BMF-PAP 2026Amtlicher PeriodenwegZeitraumMonat / WocheKlasseFaktorSonderbezugDifferenzAusgabeLSt · SoliSozialbeiträge und Nettolohn gehören in den Brutto-Netto-Rechner.
Die Grafik trennt Arbeitslohn, Lohnsteuermerkmale und den BMF-PAP-Ausgabebetrag.

Kontrollbeispiel Steuerklasse I

Eingabe oder AusgabeWertBedeutung
Monatsbrutto5.000,00 €laufender Bezug
SteuermerkmaleKlasse I, Faktor auskeine Freibeträge oder Hinzurechnungen
Lohnsteuer785,83 €Abzug für den Monat
SolZ / Kirchensteuer0,00 € / 0,00 €nach den gewählten Merkmalen
Jahreshochrechnung9.429,96 €12 × periodischer Abzug, kein Steuerbescheid

Zeitraum, Steuerklasse und Freibeträge

Der Lohnzahlungszeitraum muss zur Abrechnung passen. Ein Monatslohn darf nicht als Jahreslohn eingegeben werden; Wochen- und Tageszeiträume verwenden eigene PAP-Teiler. Die Steuerklasse steuert den laufenden Abzug. Sie sagt nicht allein, wie hoch die endgültige Einkommensteuer eines Haushalts ist. Für einen dokumentierten Vergleich von Kombinationen ist der Steuerklassen-Rechner das passendere Folgewerkzeug.

Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag dürfen nur aus den gültigen elektronischen Lohnsteuermerkmalen oder einer amtlichen Bescheinigung übernommen werden. Wer einen möglichen Freibetrag zunächst fachlich abgrenzen möchte, nutzt den Steuerfreibetrags-Rechner. Der Rechner beantragt oder prüft keinen Freibetrag und gleicht die Eingabe nicht automatisch mit der Finanzverwaltung ab.

Bei einer Abfindung oder anderen außerordentlichen Zahlung gelten zusätzliche Voraussetzungen. Der Abfindungsrechner trennt diese Planungsfrage. Für den Lohnsteuerabzug eines sonstigen Bezugs benötigt das PAP insbesondere den voraussichtlichen regelmäßigen Jahresarbeitslohn und bereits gezahlte Bezüge. Eine isolierte Einmalzahlung ohne Jahreskontext führt nicht zu einem belastbaren Vergleich.

Ein Kirchensteuersatz gehört nur in die Rechnung, wenn der konkrete Lohnsteuerfall kirchensteuerpflichtig ist. Details zu Grundbetrag, § 51a und Kapitalerträgen werden im Kirchensteuer-Rechner getrennt erläutert. Der hier ausgegebene Wert folgt der PAP-Maßstabsteuer für den Lohnzahlungszeitraum.

Warum Lohnsteuer nicht gleich Einkommensteuer ist

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer auf Arbeitslohn. Lohnersatzleistungen sind selbst steuerfrei, erhöhen über den Progressionsvorbehalt aber den Steuersatz der Jahresveranlagung; die Leistungshöhe bei Arbeitsausfall berechnet der Rechner für Kurzarbeitergeld. Das Verfahren berücksichtigt pauschalierte und als Lohnsteuermerkmal eingetragene Werte. Eine spätere Veranlagung kann weitere Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Vorauszahlungen und Steueranrechnungen enthalten. Deshalb ist die Hochrechnung des periodischen Abzugs keine Prognose eines Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrags.

Die Vorsorgepauschale im PAP dient der Lohnsteuerberechnung. Sie ist nicht identisch mit den tatsächlich vom Entgelt abgezogenen Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer eine Auszahlung benötigt, muss Steuerabzug und echte Arbeitnehmerbeiträge zusammenführen. Genau diese zusätzliche Aufgabe übernimmt der Brutto-Netto-Rechner.

Bei mehreren Beschäftigungen, Versorgungsbezügen, Steuerklasse VI, unterjährigen Wechseln oder Sonderzahlungen müssen sämtliche Merkmale zum selben Abrechnungsstand gehören. Der Rechner bildet die angebotenen Eingaben reproduzierbar ab, entscheidet aber nicht, welcher Arbeitgeber Hauptarbeitgeber ist oder ob eine Bescheinigung gültig ist. Vergleichen Sie das Ergebnis mit einer Abrechnung nur bei identischen Eingaben und identischem Zeitraum.

Abweichungen zur Lohnabrechnung systematisch prüfen

Weicht das Ergebnis von einer Lohnabrechnung ab, vergleichen Sie zuerst Zeitraum, steuerpflichtigen Arbeitslohn, Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Versicherungsart sowie Freibetrag und Hinzurechnung. Bei Sonderzahlungen müssen außerdem der Jahresarbeitslohn und die Behandlung des sonstigen Bezugs übereinstimmen.

Der amtliche BMF-Rechner eignet sich als unabhängiger Kontrollweg für unterstützte Fälle. Unterschiede entstehen häufig durch abweichende Eingabeeinheiten, einen anderen ELStAM-Stand, Rundungen oder Abrechnungsposten, die dieser Rechner nicht modelliert. Das Ergebnis sollte deshalb nur mit einer Abrechnung verglichen werden, die denselben Zeitraum und dieselben Merkmale verwendet.

Häufige Fragen zur Lohnsteuer

Ist die berechnete Lohnsteuer mein gesamter Abzug?

Nein. Der Rechner zeigt den steuerlichen Abzug. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören in eine vollständige Brutto-Netto-Berechnung.

Warum ändert der Kinderfreibetrag die Lohnsteuer oft nicht?

Kinderfreibeträge wirken im laufenden Lohnsteuerabzug regelmäßig vor allem auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Günstigerprüfung erfolgt später in der Einkommensteuerveranlagung.

Kann ich mit dem Ergebnis eine Steuererstattung vorhersagen?

Nein. Eine Erstattung oder Nachzahlung hängt von der vollständigen Jahressteuer und den bereits angerechneten Zahlungen ab.

Quellen und Grundlagen

Der endgültige Programmablaufplan 2026 legt Eingaben, Zwischenschritte, Rundungen und Ausgaben des maschinellen Lohnsteuerabzugs fest.

BMF Programmablaufpläne 2026

§ 39b EStG bildet die gesetzliche Grundlage für die Einbehaltung und Berechnung der Lohnsteuer.

§ 39b EStG

§ 39a EStG regelt Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuermerkmale.

§ 39a EStG

§ 32a EStG enthält den Einkommensteuertarif, auf den die PAP-Tarifberechnung verweist.

§ 32a EStG

Der amtliche BMF-Steuerrechner bietet einen unabhängigen Vergleichs- und Kontrollweg.

BMF Steuerrechner

Aktualisiert Juli 2026 · Zur Methodik
Amtliche Lohnsteuerberechnung für unterstützte 2026-Fälle. Keine endgültige Einkommensteuer, keine Lohnabrechnung und keine Prüfung arbeits-, sozialversicherungs- oder kirchenrechtlicher Sonderfälle.