Schenkungsteuer-Rechner 2026
Berechnen Sie die voraussichtliche Schenkungsteuer aus Steuerwert, Verhältnis, Gegenleistungen und Freibetrag. Vorerwerbe, lebenslängliche Rechte und eine Steuerübernahme lassen sich bei Bedarf ergänzen.
Verwenden Sie das Datum, an dem die Schenkung steuerlich ausgeführt wurde beziehungsweise bewertet werden muss.
Das Verhältnis der beschenkten Person zum Schenker bestimmt Steuerklasse und persönlichen Freibetrag.
Geben Sie möglichst den steuerlich festgestellten Wert ein, nicht ungeprüft einen Markt-, Kauf- oder Angebotspreis.
Hier gehört nur der nachweisbare Wert hinein, den der Empfänger tatsächlich übernimmt oder an den Schenker leistet.
Weitere Angaben Optional für genauere oder besondere Fälle7 Bereiche
Weitere steuerliche Angaben 3 Felder
Vorbehaltenes Recht 5 Felder
Wählen Sie diese Option nur bei einem dokumentierten lebenslänglichen Nießbrauch, Wohnrecht oder einer vergleichbaren Leistung.
Befreiungen 6 Felder
Vorerwerb 1 5 Felder
Vorerwerb 2 5 Felder
Vorerwerb 3 5 Felder
Anzeige und Sonderfälle 2 Felder
Berechnung der Schenkungsteuer
- Steuerlichen Wert und Gegenleistungen trennen — Übernommene Darlehen oder andere Gegenleistungen mindern die unentgeltliche Bereicherung, können bei Grundstücken aber einen grunderwerbsteuerpflichtigen entgeltlichen Anteil auslösen.
- Lebenslängliche Rechte nur mit Jahreswert — Der Rechner verwendet die BMF-Vervielfältiger 2026 und begrenzt den Jahreswert nach § 16 BewG auf den Steuerwert geteilt durch 18,6.
- Vorerwerbe datiert erfassen — Frühere Erwerbe werden mit Datum, Bruttowert, damaligen Abzügen/Befreiungen und Vorsteuer nach § 14 zusammengerechnet; ein bloßer angeblich verbrauchter Freibetrag genügt nicht.
Wie hoch ist die Schenkungsteuer 2026?
Für eine einfache Schätzung geben Sie den steuerlichen Wert der Schenkung, das Verhältnis der beschenkten Person zum Schenker und mögliche Gegenleistungen ein. Der Rechner ordnet daraus Steuerklasse und persönlichen Freibetrag zu und wendet den gesetzlichen Tarif an. Frühere Erwerbe, lebenslängliche Rechte, bestätigte Befreiungen und eine Steuerübernahme durch den Schenker lassen sich im erweiterten Bereich ergänzen.
Die Ausgabe ist eine Rechenhilfe für unterstützte Standardfälle. Bewertung, Befreiungen, gemischte Schenkungen, Auslandsbezug und Unternehmensvermögen können fachliche Prüfung erfordern.
Vom Steuerwert zur voraussichtlichen Schenkungsteuer
Berechnungsreihenfolge
Rechenbeispiel: Schenkung von 500.000 € an ein Kind
Ein Elternteil schenkt einem Kind Vermögen mit einem bestätigten Steuerwert von 500.000 €. Es gibt keine Gegenleistung, kein Wohn- oder Nießbrauchsrecht, keine weitere Befreiung und keine relevanten Vorerwerbe. Das Kind gehört zur Steuerklasse I und hat in diesem Standardfall einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Die aktuelle Bereicherung beträgt 500.000 €. Nach Abzug des Freibetrags verbleiben 100.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Nach dem Tarif für Steuerklasse I liegt dieser Betrag in der Stufe bis 300.000 € und wird mit 11 % berechnet. Das Ergebnis beträgt 11.000 € voraussichtliche Schenkungsteuer.
Im Beispiel ist keine Steuerübernahme durch den Schenker ausgewählt. Bei ausgewählter Übernahme würde die zunächst errechnete Steuer die Zuwendung einmalig erhöhen und der Rechner würde den Effekt gesondert ausweisen. Ebenfalls nicht ausgewählt ist eine Grundstücksschenkung. Übernommene Schulden oder Gegenleistungen bei Grundstücken können einen entgeltlichen Anteil erzeugen, der zusätzlich grunderwerbsteuerlich geprüft werden muss.
Als Anzeigeweg wird eine notarielle oder gerichtliche Mitteilung angegeben. Der Rechner behauptet deshalb nicht automatisch, dass zusätzlich eine eigene Anzeige erforderlich ist. Ob die gesetzliche Ausnahme tatsächlich greift, hängt vom konkreten Vorgang und der erfolgten Mitteilung ab.
Persönliche Freibeträge und Steuerklassen im unterstützten Standardfall
| Verhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind oder Stiefkind | 400.000 € | I |
| Enkel mit vorverstorbenem Elternteil | 400.000 € | I |
| Übriger Enkel | 200.000 € | I |
| Eltern oder Großeltern bei Schenkung | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten, Neffen und weitere Personen der Klasse II | 20.000 € | II |
| Übrige Erwerber | 20.000 € | III |
Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren
Der persönliche Freibetrag beginnt nicht bei jeder einzelnen Überweisung vollständig neu. Frühere Erwerbe von derselben Person werden nach § 14 ErbStG innerhalb eines rollierenden Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet. Deshalb benötigt eine belastbare Rechnung Datum, steuerlichen Wert und gegebenenfalls die damals festgesetzte Steuer jedes Vorerwerbs.
Der Rechner berechnet die Steuer auf den zusammengerechneten Erwerb und zieht die gesetzlich anrechenbare frühere Steuer ab. Das verhindert, dass eine Aufteilung in mehrere Schenkungen innerhalb des Zeitraums den progressiven Tarif oder Freibetrag künstlich zurücksetzt. Fehlen frühere Bescheide oder Werte, sollte das Ergebnis nicht als abschließend betrachtet werden.
Bei einem Erwerb von Todes wegen gelten zusätzliche Abzüge und Befreiungen. Dafür ist der Erbschaftsteuer-Rechner vorgesehen. Er sollte nicht durch eine Schenkungsrechnung ersetzt werden, nur weil beide Vorgänge denselben Grundtarif verwenden.
Grundstücke, Rechte und gemischte Schenkungen
Bei Immobilien ist regelmäßig der steuerliche Grundbesitzwert maßgeblich, nicht ein frei gewählter Marktpreis. Wohnrechte, Nießbrauch oder wiederkehrende Leistungen können den Wert der Bereicherung mindern, müssen aber korrekt bewertet und dokumentiert werden. Für lebenslängliche Rechte verwendet der Rechner die für 2026 dokumentierten BMF-Vervielfältiger zusammen mit Alter, Geschlecht und begrenztem Jahreswert.
Übernimmt der Beschenkte Schulden oder zahlt eine Gegenleistung, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Der unentgeltliche und der entgeltliche Teil müssen auseinandergehalten werden. Bei Grundstücken kann der entgeltliche Anteil für die Grunderwerbsteuer relevant sein. Der Grunderwerbsteuer-Rechner kann diesen Anteil nur berechnen, wenn Bemessungsgrundlage und Bundesland korrekt eingegeben werden.
Steuerbefreiungen, etwa für bestimmte Familienheime, Betriebsvermögen oder weitere gesetzliche Tatbestände, haben eigene Voraussetzungen und Nachweispflichten. Der Rechner berücksichtigt nur ausdrücklich unterstützte und bestätigte Eingaben. Eine nicht dokumentierte Befreiung wird nicht automatisch angenommen.
Anzeige, Bescheid und Ergebnisgrenzen
§ 30 ErbStG sieht grundsätzlich eine Anzeige des steuerpflichtigen Erwerbs innerhalb von drei Monaten vor. Gesetzliche Ausnahmen können insbesondere bei notarieller oder gerichtlicher Beurkundung und entsprechender Behördenmitteilung greifen. Eine pauschale Bagatellgrenze von 50 € enthält die Vorschrift nicht. Der Rechner fragt deshalb nach dem Anzeigeweg, entscheidet aber nicht verbindlich über die konkrete Verfahrenspflicht.
Das Ergebnis ist keine Steuerfestsetzung. Das Finanzamt kann Werte, Befreiungen, Beziehungen, Vorerwerbe und die Einordnung von Gegenleistungen anders beurteilen. Bewahren Sie Vertrag, Bewertungsunterlagen, Nachweise zu Rechten, frühere Bescheide und den gewählten Stichtag auf.
Wer mehrere Freibeträge oder allgemeine Steuerwirkungen nebeneinander prüfen möchte, sollte Begriffe nicht vermischen. Der Steuerfreibetragsrechner betrifft andere steuerliche Kontexte und ersetzt den persönlichen Freibetrag nach dem ErbStG nicht.
Häufige Fragen zur Schenkungsteuer
Gilt der Freibetrag bei jeder Schenkung neu?
Nein. Erwerbe derselben Person innerhalb des gesetzlichen Zehnjahreszeitraums werden nach § 14 zusammengerechnet.
Muss jede kleine Schenkung gemeldet werden?
§ 30 enthält keine pauschale 50-€-Grenze. Grundsatz, Frist und Ausnahmen hängen vom konkreten Erwerb und Mitteilungsweg ab.
Ist eine Grundstücksschenkung immer grunderwerbsteuerfrei?
Nicht zwingend. Übernommene Schulden oder andere Gegenleistungen können einen entgeltlichen Anteil bilden, der separat geprüft werden muss.
Kann der Schenker die Steuer übernehmen?
Ja. Die Übernahme kann die steuerpflichtige Zuwendung erhöhen. Der Rechner bildet die einmalige gesetzliche Rechenlogik ab.
Quellen und Grundlagen
Das konsolidierte ErbStG enthält insbesondere die Regeln zu steuerpflichtiger Bereicherung, Steuerklassen, persönlichen Freibeträgen und Steuertarif.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz§ 14 regelt die Zusammenrechnung früherer Erwerbe innerhalb des gesetzlichen Zeitraums und die Anrechnung früherer Steuer.
§ 14 ErbStG – Frühere Erwerbe§ 20 benennt die Steuerschuldner und ist für die Behandlung einer vom Schenker übernommenen Steuer relevant.
§ 20 ErbStG – Steuerschuldner§ 30 regelt die Anzeige des Erwerbs, die Dreimonatsfrist und gesetzliche Ausnahmen bei bestimmten Mitteilungen.
§ 30 ErbStG – Anzeige des ErwerbsDie BMF-Tabelle enthält die ab 1. Januar 2026 anzuwendenden Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen.
BMF – Vervielfältiger 2026